Stromsteuer in der Warteschleife

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Im ersten Halbjahr 2019 wurden in Sachen Stromsteuer einige Themen fristgerecht „abgearbeitet“. Dies gilt sowohl für die unternehmerische Ebene (Stichwort: Aufzeichnungspflichten/ Verfahrensdokumentation sowie GZD-Vorgaben zu Strom zur Stromerzeugung und zum Verwender) als auch für die gesetzgeberische Ebene (Stichwort: Änderung des Stromsteuergesetzes). Doch war dies letztlich nur eine Zwischenetappe. Einiges hängt nun „in der Warteschleife“ und man darf gespannt sein, wie es im und nach dem Sommer weitergeht.

Beginnen wir mit dem letzten Punkt: Planmäßig soll es zum 1.7.2019 in Kraft treten. Daher könnte man sagen, dass am 27.6.2019 „endlich“ das Änderungsgesetz zum Stromsteuergesetz (StromStG) auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Denn der Bundestag hatte den Kabinettsbeschluss vom 27.2.2019 mit nur geringen Ergänzungen (redaktionelle Anpassungen beim sog. Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, da hierfür künftig die im Jahr 2018 aktualisierte Fassung der DIN EN ISO 50001 zu beachten ist) bereits am 11.4.2019 in 2./3. Beratung angenommen; auch der Bundesrat hatte bereits am 17.5.2019 „grünes Licht“ gegeben. Die Verzögerung war daher etwas überraschend. Aber für das formelle Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es ohnehin noch der separaten Mitteilung bezüglich der beihilfenrechtlichen Anzeige bei der Europäischen Kommission.

Zudem sind nachfolgende Vorgaben aus der Zollverwaltung unbedingt im Blick zu behalten. Auch weil für die Sicherstellung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG („Grünstrom“) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (dezentrale Erzeugung) aufgrund des Änderungsgesetzes künftig neue bürokratische Vorgaben zu beachten sind (u.a. Beantragung einer Erlaubnis). Nicht unwahrscheinlich ist daher, dass es bald neue Formulare und gegebenenfalls noch weitere Informationen der Generalzolldirektion (GZD) zu den Steuerbefreiungen geben wird. Naturgemäß kann die Exekutive aber erst tätig werden, wenn das legislative Verfahren beendet ist.

Auch in anderen Bereichen – insbesondere bei „klassischen“ Energieversorgern – waren neue Formulare bereits im ersten Halbjahr 2019 zu beachten und umzusetzen, nämlich die Vorgaben zur Vereinheitlichung der neuen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 2 StromStV (sowie auch § 79 Abs. 2 EnergieStV). Hierzu waren – teils umfassende – Anpassungen der Verbrauchsabrechnungssoftware erforderlich, welche gemäß den Vorgaben der Zollverwaltung (ebenfalls) größtenteils bereits zum 1.7.2019 umzusetzen sind. Zeitgleich waren die Unternehmen in der Pflicht eine sog. Verfahrensdokumentation zu erstellen. Im zweiten Halbjahr 2019 werden nun die ersten Rückmeldungen und Überprüfungen der Behörden erwartet. Es wird sich zeigen, ob die Umsetzung flächendeckend zufriedenstellend erfolgt ist.

Last but not least: Im zweiten Halbjahr – insbesondere wenn das Jahresende und damit das Ende der Antragsfristen naht – werden einige weitere GZD-Vorgaben in den Blick rücken. Zu nennen sind insbesondere die neuen (restriktiven) Vorgaben (bereits aus Januar 2018) zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG), die GZD-Informationen vom 31.1.2019 zur steuerbefreiten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG) und das GZD-Papier vom 29.3.2019 zur „Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt“ (relevant insbesondere für die Entlastungen nach §§ 53 und 53a EnergieStG, §§ 54 und 55 EnergieStG sowie §§ 9b und 10 StromStG). Wir werden hierzu nach der Sommerpause wieder berichten.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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