Subventionsbetrüger haften nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung

Subventionsbetrug zu bekämpfen ist die eine Sache, das ausgezahlte Geld zurückzubekommen eine andere. Bisher konnte das Finanzamt die Chancen dadurch erhöhen, dass es direkt auf die Person Zugriff, die den Subventionsbetrug begangen oder sich als Gehilfe daran beteiligt hatte. Diesen konnte es per Bescheid in Haftung nehmen. Als Rechtsgrundlage wurde auf eine Haftungsnorm (§ 71 AO) zurückgegriffen, wonach ein Steuerhinterzieher für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile haftet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Möglichkeit allerdings mittlerweile versperrt (Urt. v. 19.12.2013, Az. III R 25/10). Ein Verhalten, so das oberste deutsche Finanzgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung, das darauf gerichtet ist, eine Investitionszulage zu erschleichen, kann man nicht ohne weiteres als eine Steuerhinterziehung behandeln. Denn die Investitionszulage ist weder eine Steuer noch eine Steuervergütung. Auch ist es dem Finanzamt nicht möglich, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch (gemäß § 823 BGB) per Haftungsbescheid (§ 191 AO) geltend zu machen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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