Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in öffentlich-rechtlichem Gebührenbescheid löst Umsatzsteuer aus

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Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Dies gilt nach Auffassung (Urt. v. 21.9.2016, Az. XI R 4/15) des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in einem Gebührenbescheid Umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht Unternehmerin ist. Die Anforderung an eine solche „Rechnung“ sind dabei deutlich weniger streng als beim Vorsteuerabzug selbst.

Eine Rechnung liegt nach Meinung des Bundesfinanzhofs bereits dann vor, wenn das Abrechnungspapier den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Das Abrechnungspapier muss nicht alle vom Gesetz geforderten Merkmale für eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten. Es reicht, dass das Abrechnungspapier beim Empfänger den Eindruck erweckt bzw. erwecken kann, einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Umsatzsteuer ist dann gesondert „ausgewiesen“, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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