Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

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Wenn ein Unternehmer Vorsteuervergütung beantragt, der in einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig ist, muss er den Antrag eigenhändig unterschreiben. Für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen gilt das nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Schweizer Aktiengesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern gestellt. Der Antrag ging in Kopie ein und enthielt auf Seite 2 das Ausstellungsdatum, den Firmenstempel sowie die Unterschrift „H.B.“. In dem Begleitschreiben gab das Unternehmen an, das Original bereits mit normaler Post versandt zu haben. Das Original erreichte das BZSt aber erst nach Ablauf der für den Vergütungsantrag geltenden Frist.

Das BZSt bestand aber auf einem fristgerechten Antrag mit eigenhändiger Unterschrift, und das nach Meinung des BFH zu Recht: Eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers zu verlangen, verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil es zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Durch die eigenhändige Unterschrift übernimmt der vergütungsberechtigte Unternehmer die Verantwortung dafür, dass die erklärten Tatsachen und eingereichten Belege richtig sind. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit geht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers für die erklärten Tatsachen einher.

Zwischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten und solchen in Drittstaaten zu unterscheiden, ist auch nicht diskriminierend, weil solche aus einem Drittland schwerer zu kontrollieren sind als Unternehmen aus den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere auch bei der Betrugsbekämpfung, verpflichtet sind.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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