Wahlrechte bei Pauschalierung der Steuer auf Sachzuwendungen können getrennt ausgeübt werden

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Wenn ein Unternehmen an Geschäftskunden oder Mitarbeiter Geschenke verteilt, kann es diese pauschal versteuern. Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, kann es frei wählen. Heißt das, dass das Unternehmen dieses Wahlrecht für manche Geschenke so und für andere anders ausüben kann?

Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein wichtiges Urteil (Urt. v. 15.6.2016, Az. VI R 54/15) gefällt. Danach kann man das Wahlrecht für Geschenke an Mitarbeiter und für Zuwendungen an Geschäftskunden gesondert ausüben (§ 37b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG). Aber innerhalb dieser beiden Sachgruppen muss man sich entscheiden: Wenn man für einige Geschenke an Mitarbeiter die Pauschalierung wählt, muss man das für alle tun, und das gleiche gilt bei Zuwendungen an Geschäftskunden.

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist widerruflich. Der Widerruf ist durch eine geänderte Pauschalsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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