Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde: „Was befiehlt das Steuerrecht?“

(c) BBH
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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Kann man die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben absetzen? Für diese Frage sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  1. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 EStG).
  2. Nichtabziehbare Vorsteuer (z.B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 Euro betragen.
  3. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  4. Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Damit bei hohen Sachzuwendungen der individuelle Steuersatz des Empfängers greift, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können (§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG).

Wenn der Schenker die Pauschalversteuerung wählt, muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern (§ 37b EStG). In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen (BMF, Schr. v. 29.4.2008, Az. IV B 2-S 2297b/07/0001). Danach ist unter anderem Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, diese Entscheidung für Zuwendungen an Dritte (z.B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert zu treffen.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 Euro) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urt. v. 16.10.2013, Az. VI R 52/11, Az. VI R 57/11, Az. VI R 78/12), dass die Vorschrift zur Pauschalierung voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Pauschalierungsvorschriften

  • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen, und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
  • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 Euro überschreitet oder nicht.

Nach einem Schreiben (v 19.5.2015, Az. IV C 6‑S 2297-b/14/10001) des Bundesfinanzministeriums (BMF) müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag, Jubiläum) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Das gilt, sofern die Aufmerksamkeit einen Wert bis zu 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt (R 19.6 LStR).

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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