Wenn die teure Geburtstagsparty plötzlich zur Einnahme wird

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Wenn ein verdienter Mitarbeiter einen runden Geburtstag feiert und ihm aus diesem Anlass die Firma eine Feier ausrichtet, werden oft auch private Freunde und Verwandte mit eingeladen. Das kann allerdings steuerlich Ärger geben – nicht zuletzt auch für den Jubilar selbst: Dann könnten die Kosten für die Feier als ersparte Aufwendungen und damit als Einnahmen gewertet werden, die das Geburtstagskind zu versteuern hat. In einem jüngst vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall (Urt. v. 20.2.2019, Az. 7 K 4084/16) ging die Sache allerdings vergleichsweise glimpflich aus.

In dem Fall ging es um einen Pfarrer, der bei seiner Pfarrei angestellt war und obendrein dem Kuratorium einer Krankenhausstiftung vorsaß. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium, ohne den Vorsitzenden einzubinden, 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 Prozent) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Wenn ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang einlädt, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das FG Münster nicht. Nur 10 Prozent der Gäste seien privat gewesen, so das Finanzgericht. Daher seien nur 10 Prozent der Aufwendungen zu versteuern.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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