Wenn sich der Eigentümer selbst ein Geschäftsführergehalt bezahlt

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Was sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH selber an Gehalt zahlt, muss angemessen sein. Sonst kann die GmbH das Geld nicht als Betriebskosten geltend machen. Und ob das Gehalt angemessen ist, muss regelmäßig überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt (BMF, Schr. v. 14.10.2002, IV A 2S 274262/02, BStBl 2002 I, S. 972):

  • Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung),
  • Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen),
  • Pensionszusagen und
  • Sachbezüge.

Doch damit nicht genug: Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen sowohl die einzelnen Gehaltsbestandteile als auch die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte (sog. Fremdvergleich). Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – z.B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urt. v. 15.12.2004,1 R 79/04, BFH/NV2005, S. 1147; BFH, Urt. v. 27.02.2003, I R 46/01, BStBl 2014 II, S. 132). Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden (BFH, Beschl, v. 09.10.2013,1 B 100/12, BFH/NV 2014, S. 385).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert sein, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Die Bezüge müssen dabei grundsätzlich im Voraus auf der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Das gleiche gilt auch für alle Änderungen derselben (BMF, Schr. v. 16.05.1994, IV B 7S 274214/94, BStBl 1994 I, S. 868).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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