Werbungskostenabzug auch bei langfristig unbebauten Grundstücken möglich

(c) BBH
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Werbungskosten kann man nur von der Steuer absetzen, wenn man damit Einnahmen erzielt oder zumindest beabsichtigt ist, Einnahmen zu erzielen. Das gilt auch für die Zinsen, die man auf einen Kredit bezahlt, mit dem man einen Grundstückskauf finanziert hat. Doch was, wenn das Grundstück jahrelang unbebaut bleibt und somit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abwirft?

Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein unbebautes Grundstück zu entscheiden (Az. IX R 9/15), das 2003 mit einer Bebauungspflicht gekauft worden war und erst 2013 tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich waren keine Mieten eingenommen worden. Das Finanzamt erkannte die ab 2003 angefallenen Zinsen nicht als Werbungskosten an, weil die Bebauungsabsicht nicht nachgewiesen war. Diese ist aber Voraussetzung für den Werbungskostenabzug.

Das Bundesgericht sieht das indessen anders. Es hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm folgende Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in dem das Grundstück nicht bebaut wurde, spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht hingegen, dass in den Jahren Baupläne erstellt wurden, eine Bebauungspflicht bestand und Eigenkapital zur Bebauung angespart wurde. Schließlich spricht auch die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.

Wer ein unbebautes Grundstück kauft und über längere Zeit damit keine Einnahmen erzielt, sollte somit Beweise für eine Bebauungsabsicht sammeln, um die Werbungskosten abziehen können. Hierzu gehören beispielsweise: Architektenverträge, Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote von Bauhandwerkern oder die langfristige Finanzierung des Grundstückskaufpreises.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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