Breitbandtätigkeiten künftig wirklich immer querverbundfähig?

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Viele Kommunen können öffentliche Einrichtungen, die für sich genommen Defizite einfahren, nur durch den sog. steuerlichen Querverbund finanzieren: Dabei werden zum Beispiel die Dauerverluste des Schwimmbads mit den Ergebnissen des Versorgungsbetriebs und/oder des Öffentlichen Personen- und Nachverkehrs (ÖPNV) verrechnet und so die steuerliche Bemessungsgrundlage des Stadtwerks gesenkt. Der Finanzierungseffekt entspricht aktuell rd. 30 Prozent der Dauerverluste.

Bislang hat es die Finanzverwaltung abgelehnt, die Ergebnisse von Breitbandbetrieben in den Querverbund einzubeziehen. Doch jetzt hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben (GZ IV C 2 -S 2706/16/10002) an den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vom 9.9.2019 ein Stück weit eine Kehrtwende gemacht. Dem Schreiben zufolge ist Breitband

  1. ein Versorgungsbetrieb im Bereich der Telekommunikation und
  2. kann deshalb mit einem Versorgungsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG (Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme, dem ÖPNV oder dem Hafen) zusammengefasst werden.
  3. Allerdings ist ein Breitbandbetrieb im Verlustfall nicht privilegiert nach § 8 Abs. 7 KStG.

Was heißt das für die Praxis? Vor allem eines: einen Haufen Rechenarbeit. Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG bei Breitbandbetrieben ausgeschlossen. Daraus folgt, dass die allgemeinen Grundsätze für die steuerliche Anerkennung sog. Anlaufverluste Anwendung finden. Erforderlich ist daher ein valider Businessplan, aus dem sich ergibt, dass und ab wann der Breitbandbetrieb trotz hoher Investitionen Gewinne erzielt. Im Schreiben vom 9.9.2019 an den VKU hat sich das Bundesfinanzministerium nicht festgelegt, über welchen Zeitraum mögliche Anlaufverluste eines Breitbandbetriebs steuerlich anerkannt werden. Eine starre Grenze gibt es insoweit nicht. Erzielt der Breitbandbetrieb auf Dauer Verluste, wären diese dann als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an den VKU bringt darüber hinaus noch weitere Vorteile für die Steuerpflichtigen:

  1. Anlaufverluste eines Breitbandbetriebs können mit Gewinnen des Versorgungsbetriebs im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG verrechnet werden, sofern es bei Anlaufverlusten bleibt und der Breitbandbetrieb nach Ablauf der Anlaufphase Gewinne erzielt.
  2. Gewinne eines Breitbandbetriebs können, wenn die übrigen Querverbundvoraussetzungen stimmen, das Verrechnungspotential verstetigen, das zur Ergebnisverrechnung mit Dauerverlusttätigkeiten zur Verfügung steht.

Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Stadtwerke sollten daher prüfen, ob sie die im Schreiben an den VKU vom 9.9.2019 ausgeführten Grundsätze in noch nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträumen nutzbar machen können.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut

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