Drossel-Klausel der Deutschen Telekom AG in Flatrate-Verbraucherverträgen vom LG Köln

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Das LG Köln hat mit Urteil vom 30.10.2013 (Az. 26 O 211/13) den Drossel-Plänen der Deutschen Telekom einen Dämpfer verpasst. Das Gericht hat mehrere Klauseln, die die Telekom in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Flatrate-Produkten „Call&Surf“ verwendet, auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. unter anderem für eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Kunden erklärt. Diese Klauseln sehen vor, dass das übertragene Datenvolumen im Down- und Upload auf 384 kbit/s bzw. 2 Mbit/s gedrosselt werden kann.

Das Gericht stützte seine Begründung maßgeblich auf die Auslegung des Begriffs „Flatrate“. Aus der Sicht eines Durchschnittskunden sei dieser Begriff so zu verstehen, dass damit ein Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Breitbandgeschwindigkeit und ohne Einschränkungen bzw. versteckte Kosten gemeint sei. Dabei nahm das Gericht eine Abgrenzung zum Flatrate-Begriff im Mobilfunkbereich vor. Hier habe sich das Verständnis des Begriffs „Flatrate“ verändert: Man bringe damit per se Einschränkungen des übertragenen Datenvolumens in Verbindung. Auf den Festnetz-Bereich sei dies jedoch nicht übertragbar.

Wenn die Drossel-Klausel greife, dann stünden den betroffenen VDSL-Kunden zudem nach Ausschöpfung des Datenvolumens weniger als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung. Insbesondere in Zeiten mit stetig steigendem Bedarf aller Nutzergruppen an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet, etwa für die Nutzung von Fernseh-Streaming-Diensten, betreffe die Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit entgegen der Auffassung der Telekom nicht nur „Power-User“. Schließlich ändere nach Auffassung des LG Köln nichts an der Unzulässigkeit der Klausel, dass der Kunde sein Datenübertragungsvolumen gegen Aufpreis „auffüllen“ könne. Denn dies sei für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden und führe letztlich zu einer unzulässigen Preiserhöhung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegenwärtig erwägt die Telekom nach Angaben ihres Pressesprechers, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

Dass die Telekom die vertraglich zugesicherte Übertragungsgeschwindigkeit in Flatrate-Produkten nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens drosseln will, wurden im März dieses Jahres bekannt. Nachdem die Telekom auf die im Frühjahr offiziell bekanntgegeben Pläne, eine Drosselung auf 384 kbit/s einzuführen, scharfe Kritik einstecken musste, änderte sie ihre Pläne und führte eine Drosselung auf 2 Mbit/s ein. Die technische Umsetzung sollte frühestens im Jahr 2016 erfolgen.

Das LG Köln hat die Drosselung von Übertragungsgeschwindigkeit ausdrücklich nur für Flatrate-Produkte untersagt. Der Telekom verbleibt damit durchaus die Möglichkeit, ihre Pläne mit Änderung bestehender Flatrate-Verträge durchzusetzen. Zudem hat die Entscheidung wohl auch für die Drosselpraxis der Wettbewerber der Telekom Signalwirkung. Da das Gericht die Begründung seiner Entscheidung ausschließlich auf die Auslegung des Begriffs „Flatrate“ stützt, dürfte die Diskussion um die im Zusammenhang mit den Drossel-Plänen aufgekommene Frage nach der Netzneutralität (die Deutsche Telekom beabsichtigt etwa, ihr eigenes IPTV-Produkt von der Drosselung auszunehmen) noch lange nicht abgeschlossen sein.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Stefan Missling/Agnes Eva Müller

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