Wie schütze ich als Startup meine Geschäftsentwicklung? (Teil 2)

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Nichts ist ärgerlicher als zusehen zu müssen, wie jemand anderes die eigene Idee kopiert. Wie kann ich das verhindern? Im 2. Teil unserer Blog-Reihe zum Thema Start-ups zeigen wir deshalb, wie man seine Geschäftsentwicklung schützen kann.

Bloße Ideen genießen zwar in der Regel keinen Schutz. Doch je nach Ausgestaltung können sie dem Schutz des Urheberrechts, des Patentrechts, des Markenrechts und als Geschäftsgeheimnisse dem Schutz der Know-how-Richtlinie unterfallen.

Marken dienen dazu, die Herkunft von Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wörter, Bilder, Hörzeichen oder die Form einer Ware oder ihrer Verpackung können Markenschutz genießen. Die Marke muss aber Unterscheidungskraft haben, sie darf das Produkt nicht lediglich beschreiben. Ist sie im Markenregister eingetragen, hat ihr Inhaber das ausschließliche Recht, sie zu nutzen, und kann gegen jeden, der dies ohne seine Erlaubnis auch tut, Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung und Unterlassung geltend machen. Wer seine Marke allerdings nicht aktiv nutzt, kann sich nach einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr auf den Markenschutz berufen.

Eine Marke anzumelden, kostet nur ein paar hundert Euro. Davor sollte aber regelmäßig eine professionelle Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, und Anmeldung und Recherche zusammen können dann mehrere Tausend Euro kosten. Der Aufwand lohnt sich aber, denn der Markenschutz gilt für zehn Jahre mit anschließender Verlängerungsoption und kann einen viel teureren Rechtsstreit mit Wettbewerbern ersparen. Der klare Vorteil einer Markenanmeldung liegt aber gerade in Folgendem: Marken steigern den Unternehmenswert! Starke Marken sind Imageträger, sie erzeugen Emotionen und erzeugen Nachfrage. Die strategische Markenentwicklung und Markenauswahl sollten Start-ups daher bereits früh in Angriff nehmen.

Ein Patent hingegen schützt das technische Wissen. Es gibt dem Erfinder das Recht, seine Erfindung für maximal 20 Jahre allein und in allen denkbaren Nutzungsalternativen zu verwerten. Patentschutz genießen aber nur Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das gilt im Prinzip auch für Software, sofern sie einen technischen Vorgang steuert.

Das Patent muss grundsätzlich in jedem Land, in dem Schutz begehrt wird, selbstständig angemeldet werden. In Europa gibt es allerdings die Möglichkeit, beim Europäischen Patentamt ein europäisches Patent zu beantragen. Damit aber der Patentschutz nicht erlischt, müssen ab dem dritten Jahr jährlich Erneuerungsgebühren für alle Länder gezahlt werden, in denen das Patent aufrechterhalten werden soll.

Wie bei der Marke kostet die Anmeldung eines Patentes grundsätzlich lediglich Amtsgebühren von einigen hundert Euro. In der Regel sollte man jedoch von einem Aufwand von bis zu fünftausend Euro ausgehen, der die Kosten eines Patentanwalts für die Erstellung einer entsprechenden Patentschrift und ggf. einigen Rechercheaufwand einschließt.

Während der Schutz von Marken und Patenten eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde voraussetzt, entsteht der Schutz nach Urheberrecht bereits durch die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers. Auf das Copyrightzeichen © kommt es, anders als viele glauben, nicht an. Der Urheberschutz besteht kraft Gesetzes.

Geschützt sind unter anderem Sprachwerke wie Schriftwerke oder Computerprogramme, Lichtbildwerke und Darstellungen technischer Art wie beispielsweise Karten, Tabellen und Zeichnungen. Auch das Urheberrecht ist ein Abwehrrecht. Der Urheber ist allein befugt, sein Werk zu verwerten. Er kann aber über Lizenzen Dritten seine Verwertungsrechte übertragen, exklusiv oder als einfache Nutzungsrechte.

Was aber, wenn die Ausgestaltung einer Idee noch nicht dem Urheberrechtsschutz unterfällt? Beispielsweise dürfte der einzelne Algorithmus noch nicht zwingend ein Werk im Sinne des Urhebergesetztes sein. Hier können die Regelungen der Know-how-Richtlinie, bzw. des Geschäftsgeheimnisgesetzes helfen, das derzeit im Regierungsentwurf vorliegt.  Die Know-how-Richtlinie der EU schützt jede Information, die „geheim“ ist und gerade deswegen einen wirtschaftlichen Wert hat.

Neu in der deutschen Rechtsordnung ist, dass ein Unternehmen dazu angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die bisherige Rechtsprechung ließ es ausreichen, dass sich der Geheimhaltungswille aus der Natur der Sache ergibt. Damit ein Start-up sich auf Geheimnisschutz berufen kann, sind daher vertragliche und technische Maßnahmen umzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für den Geheimnisschutz nicht relevant ist, wer der Schöpfer ist, sondern wer die rechtmäßige Kontrolle über die Information ausübt. Daher sollte vertraglich sichergestellt werden, dass diese Kontrolle bei dem Start-up bzw. Unternehmen liegt, das sich auf den Geheimnisschutz beruft. Daraus leiten sich Maßnahmen ab, wie beispielsweise die Überprüfung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern zwecks Sicherung der Rechte an Arbeitsergebnissen. Daneben sind auch die Verträge mit Dienstleistern und mit Kooperationspartnern zu überprüfen.

Der Gesetzgeber hat damit also eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, die es jedem Start-up ermöglicht, die eigene Geschäftsentwicklung zu schützen. Aber Vorsicht! Anderen Unternehmen stehen diese Rechte natürlich gleichermaßen zu.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Nils Langeloh/Thomas Schmeding

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann treffen Sie uns am BBH-Messestand auf der Gründermesse deGut am 12.10./13.10.2018 in Berlin.

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