Vergabe unterhalb der Schwellenwerte – alles einfacher oder alles neu?

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Mit der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) setzt sich die Neuordnung des Vergaberechts des Jahres 2016 auch im Bereich unterhalb der Schwellenwerte, ab denen eine EU-weite Ausschreibung erforderlich wird, immer weiter durch. Damit nähern sich die beiden Vergaberegime immer weiter an, was letztlich zu einer Vereinheitlichung führt.

Inzwischen haben über die Hälfte der deutschen Bundesländer und der Bund selbst die am 2.2.2017 verabschiedete UVgO in Kraft gesetzt – teilweise zur Anwendung nur durch Landesbehörden, teilweise auch zur Anwendung durch Kommunen. In den übrigen Bundesländern gilt derzeit weiterhin noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), teilweise in Verbindung mit den bisherigen landesspezifischen Vergabegesetzen. Nur in wenigen Bundesländern, wie z.B. in Hessen, ist derzeit noch völlig unklar, ob die UVgO überhaupt eingeführt werden soll.

Die größten Unterschiede in der Umsetzung zwischen den Bundesländern resultieren aus der Frage der verbindlichen Anwendungsvorgabe für Behörden und Kommunen einerseits und den divergierenden Umsetzungen der UVgO in das jeweilige Landesrecht andererseits. Dies betrifft z.B. die Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Kommunikation oder die Aufnahme von landesspezifischen Schwellenwerten für Einzelregelungen. So hat beispielsweise das Land Brandenburg die ab dem 18.10.2018 vorgesehene verbindliche Anwendung der elektronischen Vergabekommunikation ins Ermessen des jeweiligen Auftraggebers gestellt. Das Land Bremen nimmt pauschal alle Vergaben unterhalb von 50.000 Euro von der UVgO aus und unterstellt sie dem eigenen Tariftreue- und Vergabegesetz.

Für die Anwender des Vergaberechts – Behörden, Kommunen oder Eigenbetriebe auf Auftraggeberseite, im Einzelfall auch Unternehmen, Sektorenauftraggeber und die Wirtschaftsteilnehmer auf Bewerber-/Bieterseite – stellt sich daher die Frage, welches Vergaberegime im Unterschwellenbereich im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist und welche konkreten Vorgaben im eigenen Bundesland oder bei der Bewerbung auf Ausschreibungen in anderen Bundesländern zu beachten sind.

Im Ergebnis kann hier nur empfohlen werden, sowohl die VOL/A als auch die UVgO zu kennen und im Blick zu behalten, welchen Umsetzungsstatus die UVgO hat bzw. welchem Anwendungsbefehl diese im Ausschreibungszeitpunkt unterliegt: Ist sie der ausschreibenden Stelle zur Anwendung empfohlen und darf die VOL/A überhaupt noch angewandt werden? Welche Verfahrensarten stehen zur Verfügung? Wie erfolgt die Kommunikation und was ist mit möglichen Verfahrensfehlern oder -rügen – sind hier die Vorgaben aus der UVgO anzuwenden und welche Fristen gilt es zu wahren? Welche Unterschiede ergeben sich zu dem „bekannten“ (und ggf. auch bewährten) Vorgehen bei einer Ausschreibung/Bewerbung nach VOL/A, und was muss ein öffentlicher Auftraggeber beachten, wenn er eine Dienstleistung ausschreibt, für die er Fördermittel beantragt hat?

Diese Fragen sind derzeit und zum Teil auch zukünftig noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten, auch wenn sich durch die zunehmende Einführung/Umsetzung der UVgO die Praxis grundsätzlich vereinheitlichen wird. Gleichzeitig bedingt dies eine Annäherung an das Vergaberecht im Oberschwellenbereich, das heißt eine weitgehende Vereinheitlichung des Vergabeprozesses.

Ansprechpartner: Dr. Roman Ringwald/Dr. Sascha Michaels/Anne K. Rupf

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