Gesetzentwurf zur Personenbeförderung: Alarmsignal für Kommunen

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Dass das Personenbeförderungsrecht reformbedürftig ist, bestreitet niemand. Schließlich verlangen die Vorgaben der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 weitreichende Änderungen. Aber wie weitreichend? Das ist heiß umstritten – und der Streit wird, nachdem jetzt ein Entwurf des Bundesverkehrsministeriums vorliegt, noch mal richtig an Fahrt gewinnen.

Welche Verkehrsleistungen sind vom Anwendungsbereich des neuen europäischen Beihilfen- und Vergaberechtsregime erfasst, welche können außerhalb der Verordnung weiterexistieren? Hinter dieser Frage stehen wirtschaftliche Interessen – jede involvierte Interessengruppe will ihren Linienbestand möglichst sichern und dem Wettbewerb entziehen. Als unerbittliche Kontrahenten stehen sich einerseits die Kommunen – sowohl als Besteller von Verkehrsleistungen wie auch als Verkehrsunternehmen – und andererseits die mittelständische private Verkehrswirtschaft gegenüber.

1:0 für den privaten Mittelstand

Die vorläufige Antwort des Bundesverkehrsministeriums fällt höchst einseitig aus: Der private Mittelstand kann zufrieden sein, denn sein Angebot bekommt den Vorzug vor kommunalen Angeboten. Die Forderungen der Kommunen finden sich dagegen in wesentlichen Teilen in dem Entwurf überhaupt nicht wieder.

Das wird sich das kommunale Lager nicht gefallen lassen. Die Einflussmöglichkeiten auf den endgültigen Gesetzestext sind noch groß. Spätestens über den Bundesrat werden die Kommunen ihren Einfluss auf die Inhalte des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sicherstellen wollen. Insofern ist Streit bereits programmiert.

Halbherziger Versuch

Aber auch inhaltlich fehlt es in dem Entwurf nicht an problematischen Aspekten – so beispielsweise sein halbherziger Versuch, Linien, die ohne kommunale Co-Finanzierung auskommen und deshalb als eigenwirtschaftlich bezeichnet werden, vom europäischen Verordnungsregime auszunehmen und sie trotzdem zur Sicherheit in gewissem Umfang den neuen EU-Veröffentlichungspflichten zu unterwerfen. Das wird sicher noch eine Menge gerichtlichen Klärungsbedarf auslösen.

Gleichwohl riskieren beide Seiten viel. Der Privatwirtschaft droht ein echter Wettbewerb um den Fahrgast. Wenn die PBefG-Liniengenehmigung als ausschließliches Bedienungsrecht im Sinne der EU-Verordnung anzusehen ist – wovon sowohl der EuGH als auch die deutschen Gerichte ausgehen – dann muss es auch allen EU-Vorgaben gerecht werden. Und wenn nicht, kann ein exklusives Bedienungsrecht gegenüber konkurrierenden Betreibern, wie es die PBefG-Liniengenehmigung vorsieht, ohnehin nicht mehr bestehen.

Der Kommunalwirtschaft droht unabhängig von der Anwendbarkeit der EU-Verordnung der Verlust ihres „in-house“-Privilegs. Denn von den schwer erkämpften, großzügigen Privilegien, die diese Verordnung für kommunale Verkehrsunternehmen bei der Direktvergabe vorsieht, ist in dem PBefG-Referentenentwurf nicht viel, besser gesagt nichts zu finden. Und im Zweifel forcieren deutsche Gerichte eher den Wettbewerb, wie gerade erst durch den BGH im Vergabenachprüfungsverfahren VRR./.DB-Regio entschieden.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung

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