Saubere Sache: Neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Wasser sauber tropfen
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Eine neue Verordnung (AwSV) der Bundesregierung macht derzeit viel von sich reden: Sie regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wurde am 21.4.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird am 1.8.2017 in Kraft treten.

In der Sache geht es darum, Stoffe und Gemische nach ihrer Gefährlichkeit für das Wasser zu kategorisieren und festzulegen, welche technischen Anforderungen Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen umgehen. Außerdem legt die Verordnung die Pflichten der Betreiber solcher Anlagen fest. Der Adressatenkreis ist größer als man denkt: Wer einen privaten Heizölbehälter besitzt, ist ebenso betroffen wie der Betreiber einer Ölraffinerie. Die Galvanikanlage fällt genau wie die Biogasanlage in den Anwendungsbereich. Lediglich sehr kleine Anlagen werden durch eine Bagatellgrenze vom Regelungsbereich ausgenommen.

Mit der Verordnung schafft die Bundesregierung eine einheitliche Regelung, um das bisherige Nebeneinander verschiedener landesrechtlicher Vorgaben – der VAwS – zu beenden. Diese Landesregelungen werden ebenso wie ihre bisherige bundesrechtliche Grundlage, die WasgefStAnlV, mit Wirksamwerden der AwSV außer Kraft treten.

Nach der künftig allein relevanten AwSV sind zunächst die in der Anlage befindlichen Stoffe und Gemische in eine von drei Wassergefährdungsklassen (bzw. als nicht wassergefährdend) einzustufen. Nach dieser Einstufung richten sich dann die technischen Anforderungen an die Anlagen – genauer: an die Behälter, in denen sich die Stoffe befinden.

Je nach Risikopotential müssen die Betreiber auch Sachverständige zur regelmäßigen Anlagenüberprüfung hinzuziehen, um ihren Betreiberpflichten gerecht zu werden. Überdies werden erhöhte Anforderungen an Fachbetriebe gestellt, die sicherheitsrelevante Arbeiten an den Anlagen vornehmen – sie müssen durch Güte- und Überwachungsgemeinschaften kontrolliert werden.

Daneben sind in der AwSV auch Regelungen zur Bauweise von Anlagen enthalten, in denen Jauche, Gülle und Silagesickersaft gelagert werden.

Bevor die Novelle der AwSV zu dem wurde, was sie nun ist, wurde lange gerungen: Bis der Bundesrat am 31.3.2017 endlich zugestimmt hat, waren jahrelange Diskussionen und Abstimmungen vorausgegangen. Die Interessen der verschiedenen Branchen und Verbände miteinander in Einklang zu bringen, war schwieriger als gedacht.

Die Vereinheitlichung der Regelungen auf Bundesebene stößt aber bislang auf überwiegend positive Resonanz. Sie bringt Rechtssicherheit, wie zum Beispiel der Verband der deutschen Holzwerkstoffindustrie hervorhebt Auch die Verkehrsverbände VDV und BÖB begrüßen die neue Verordnung. So schlimm wie von der Industrie zunächst befürchtet, fallen die Verschärfungen offenbar nicht aus. So gibt es zum Beispiel in § 41 AwSV Ausnahmen von der Pflicht zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG. Danach ist eine solche zum Beispiel entbehrlich für Anlagen für flüssige und feste wassergefährdende Stoffe der Gefährdungsstufe A, für Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen und für Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen.

Der ein oder andere wird sich dennoch auf unliebsame Veränderungen einstellen müssen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen unter die neue Regelung fällt, nehmen Sie gern Kontakt zu den unten genannten Ansprechpartnern auf.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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