So geht’s: Verkehrssicherungspflichten für eine Rutsche im Freizeitbad

(c) BBH
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Für Betreiber von (Freizeit-)Bädern sind Verkehrssicherungspflichten ein sensibles Thema. Hat sich ein Gast bei der Benutzung von Hüpfkissen, Sprungbrett oder Rutsche verletzt und stellt ein Gericht fest, dass das mit geeigneten Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können und müssen, wird es häufig teuer. Umso erfreulicher ist es, wenn Urteile positive Beispiele aufzeigen. Denn dann können auch andere als der betroffene Betreiber ableiten, wie es richtig geht.

Das hat das Landgericht Bonn in einer Entscheidung vom 23.3.2015 (Az. 1 O 370/14) getan. Dabei ging es um einen Unfall zwischen zwei nacheinander rutschenden Badegästen. Einer davon hatte sich verletzt und auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld geklagt. Vergebens: Der Badbetreiber sei seinen Sicherungspflichten vollständig nachgekommen und habe an dem Unfall daher keine Schuld.

Welche Sicherungsmaßnahmen hat der Betreiber getroffen? Der Start- und Zielbereich der betroffenen Wasserrutsche ist mit Piktogrammen versehen, die ausführliche Hinweise zur Benutzung geben, und mit Videokameras überwacht. Am Einstiegsbereich signalisiert eine Ampelschaltung den Rutschenden mit grünem Lichtsignal für 4 Sekunden, dass sie losrutschen können. Dann folgt eine Rotphase von 28 Sekunden Dauer, die signalisiert dass nicht gerutscht werden darf. Laut TÜV dauert die durchschnittliche Rutschphase auf dieser Rutsche zwischen 19 und 24 Sekunden. Außerdem erfüllt die Rutsche die relevanten DIN-Normen.

Das ist ausreichend, sagt das Gericht. Eine sensorgesteuerte Ampelanlage, die erst auf grün schaltet, wenn der Sensor am Ende der Rutsche die Ankunft des aktuell Rutschenden erfasst, ist ebenso wenig erforderlich, wie die ständige Anwesenheit eines Bademeisters am Einstieg. Die Anforderungen an den jeweiligen Badebetrieb sind aber auch stark davon abhängig, was für eine Rutsche betroffen ist, wie einsehbar die Anlage ist und wieviele und welche Badegäste sie benutzen.

Immer relevant ist die Frage, ob die Beschilderung für Erwachsene und Kinder leicht verständlich und eindeutig ist. Außerdem muss der Betreiber die anerkannten Regeln der Technik im aktuellen Stand kennen und erfüllen. So wird beispielsweise die DIN EN 1069 (Wasserrutschen) derzeit aktualisiert und sollte im Auge behalten werden. Und zwar bevor etwas passiert.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Meike Weichel

PS: Interessiert Sie dieses Thema? Dann könnte das 1. BBH Bäderforum etwas für Sie sein.

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