Startschuss für die PBefG-Novelle (Teil 2)

Liniengenehmigungen sind ausschließliche Rechte: Aber auch den privaten Verkehrsunternehmen, die sich derzeit noch unter dem Deckmantel der Eigenwirtschaftlichkeit sicher fühlen, droht in Zukunft der Vergaberechtsweg.

Der Regierungsentwurf schweigt zwar zu der Frage, ob die Liniengenehmigung ein ausschließliches Bedienungsrecht im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthält. Er behauptet aber auch nicht mehr – wie noch im Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums – dass ausschließliche Rechte stets außerhalb der PBefG-Liniengenehmigung begründet werden müssen. Im Gegenteil, das Liniengenehmigungsverfahren wird jetzt noch stärker im Sinne an die Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 angepasst, um den Genehmigungswettbewerb um das mit der Liniengenehmigung verbundene ausschließliche Bedienungsrecht europarechtlich abzusichern.

Wenn aber feststeht, dass die Liniengenehmigung ein ausschließliches Bedienungsrecht enthält, wird das Genehmigungsverfahren in Zukunft als ein wettbewerbliches Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 eingestuft werden müssen. Da jedoch für jegliches Vergabeverfahren nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1370/2007 im Regierungsentwurf eine Sonderzuweisung zu den Vergabeinstanzen angeordnet wird, wird sich somit auch für eigenwirtschaftliche Verkehre immer der Vergaberechtsweg öffnen.

Anwendbarkeit des verkehrsspezifischen Vergaberechtsregimes

In § 62 PBefG-Regierungsentwurf wird erstmals ein Stichtag genannt, ab wann das verkehrsspezifische Vergaberecht gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar ist: Bis zum 31.12.2013 sollen öffentliche Dienstleistungsaufträge ohne Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 bis 4 vergeben werden dürfen. Für die kommunalen Verkehrsunternehmen im Münsterland und in Lindau, die im Vergabennachprüfungsverfahren bereits an den Voraussetzungen dieser Vorschriften gescheitert sind, kommt diese eindeutige Festlegung des Gesetzgebers leider zu spät.

Fernbusverkehre werden liberalisiert

Mit der Möglichkeit, Fernbusverkehre parallel zum bestehenden Schienenverkehrsangebot der Deutschen Bahn anzubieten, wird dem privaten Mittelstand ein neues interessantes Geschäftsmodell angeboten. Durch die Vorgabe in § 42a PBefG-Regierungsentwurf, wonach im Personenfernverkehr die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen mit einem Abstand von bis zu 50 km nicht zulässig ist, wird der öffentliche Nahverkehr hinreichend vor Parallelverkehren geschützt. Kommunale Unternehmen werden daher durch die Liberalisierung des Fernbusverkehrs nicht gefährdet.

Fazit

Es bleibt weiterhin spannend, wie sich die Novelle im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändern wird. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren der Grundsatz gilt „Nichts kommt heraus, wie es hereingekommen ist!“, sind wesentliche Interventionen allenfalls noch vom Bundesrat zu erwarten. Gelingt diese Einflussnahme nicht, wird im Ergebnis …

  • ein Vorrang privat initiierter Verkehre vor kommunalen Verkehrsangeboten mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag festgeschrieben werden und
  • die Nachprüfung und der Rechtsschutz künftig allein von den Vergabeinstanzen entschieden.

Ob die SPD-geführten Länder tatsächlich Interesse und Verständnis für die vielen Details einer kommunalfreundlicheren Anpassung des Gesetzesentwurfs haben, bleibt abzuwarten.

Deshalb sollte sich die kommunale Verkehrswirtschaft in jedem Fall auf erhebliche Änderungen des Marktzugangsregimes für öffentliche Verkehrsleistungen gefasst machen, nämlich dass …

  • sowohl die Erteilung von Liniengenehmigungen als auch die kommunalen Finanzierungsrechtsakte in Zukunft nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern den Vergabennachprüfungsinstanzen überprüft werden,
  • vergaberechtliche Überprüfungen nicht erst ab dem 1.1.2014 zu erwarten sind, sondern mit Blick auf die übrigen obligatorischen Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007, wie z.B. zur Einhaltung des Beihilfenrechts, zur Gewährung ausschließlicher Rechte und zur Unterauftragsvergabe, bereits seit dem 3.12.2009 gelten und damit bereits jetzt zwingend zu beachten sind,
  • in der Konsequenz es jetzt mehr denn je darauf ankommen wird, bei der kommunalen Komponente einer Direktvergabe an einen internen Betreiber juristisch sauber und sorgfältig zu arbeiten, um das Bestandsangebot kommunaler Verkehrsleistungen nicht zu gefährden.

[Teil 1 vom 24.8.2011]

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung

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