Verrechnungszähler zum Blumengießen: Von den Grenzen des neuen Mess- und Eichrechts

(c) BBH
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Seit dem Jahreswechsel gilt bekanntlich ein neues Mess- und Eichrecht (wir berichteten). Das sieht vor, dass Verwender von Messwerten sich von denjenigen, die das Messgerät einsetzen, bescheinigen lassen müssen, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen (§ 33 Abs. 2 MessEG). Doch wie sieht es in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aus? Gilt diese Pflicht auch für die so genannten Verrechnungszähler?

Kunden haben oft eigene Zähler eingebaut, die ihre entnommenen Trinkwassermengen messen, die nicht in die Kanalisation fließen – zum Beispiel Gartenwasserzähler zur Ermittlung der Wassermengen, welche zur Gartenbewässerung verwendet werden und welche damit im Garten versickern. Diese Mengen werden bei der Ermittlung des geschuldeten Schmutzwasserentgelts entgeltmindernd verrechnet.

Nach unserer Auffassung ist weder die Kommune noch das durch sie eingeschaltete Stadtwerk bzw. der Dienstleister verpflichtet, sich in diesen Fällen vom Kunden die korrekte Verwendung der Messgeräte gem. § 33 Abs. 2 MessEG bescheinigen zu lassen. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) finden auf derartige Verrechnungszähler keine Anwendung.

Voraussetzung für die Eichpflicht und damit auch § 33 Abs. 2 MessEG ist, dass Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet werden. Aber darauf kommt es gar nicht an. Denn in § 2 MessEV gibt es eine Ausnahmevorschrift, wonach die Regelung nicht für Messgeräte gilt, bei denen es am Schutzbedürfnis fehlt. Wann das der Fall ist, regelt Anlage 1 zur MessEV abschließend. So nimmt Nr. 5 lit. c) aa) der Anlage 1 zu § 2 Satz 2 MessEV Messgeräte für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser und Löschwasser vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts aus.

Rein faktisch sind die Verrechnungszähler Messgeräte, die Trink- und kein Abwasser (im Sinne des § 54 WHG) messen; gleichwohl werden hier aber Wassermengen gemessen, welche für die Abwasserabrechnung relevant sind. Wenn sogar die Messung von Abwasser nicht dem Mess- und Eichgesetz unterfallen würde, hat dies nach unserer Meinung auch für Messgeräte zu gelten, die zwar nicht selbst das Abwasser messen, aber ausschließlich abrechnungsrelevante Mengen für die Abwasserabrechnung ermitteln. Zudem ist Wasser, mit dem man die Beete gießt, jedenfalls als Brauchwasser nach Nr. 5 lit. c) aa) der Anlage 1 zu § 2 Satz 2 MessEV einzuordnen, das ebenfalls vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen ist.

Damit sind für derartige Verrechnungszähler das MessEG sowie die MessEV nicht anwendbar. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die Vorschriften der §§ 31 ff. MessEG und damit auch die Vorgabe des § 33 Abs. 2 MessEG zur Bescheinigungspflicht nicht gelten.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne gesetzlich angeordnete Eichpflicht gleichwohl die Verwendung von geeichten Verrechnungszählern erforderlich werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dies einzelvertraglich vereinbart oder durch Satzung angeordnet ist.

Ansprechpartner Messwesen: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise
Ansprechpartner Wasser/Abwasser: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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