Versorgungsengpässe in der Wasserversorgung – Handeln, nicht abwarten!

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Wasserknappheit war auch in diesem Jahr in vielen Kommunen wieder ein brisantes Thema. Wie bereits im letzten Jahr haben auch in diesem Sommer vielerorts die Wasserversorgungsunternehmen ihre Kunden gebeten, mit dem Trinkwasser sparsam umzugehen und beispielsweise die Gartenbewässerung einzuschränken.

Ursachen der drohenden Wasserknappheit  sind auf der einen Seite der Rekord-Hitzesommer mit lang anhaltenden Temperaturen von um die 40 °C und auf der anderen Seite das Ausbleiben von anhaltenden Regenperioden im Herbst und Frühling sowie schneearme Wintermonate. Folge sind insbesondere sinkende Grundwasserpegelstände und  Netzüberlastungen in Zeiten extremer Abnahmespitzen.

Der Klimawandel ist real – doch was bedeutet er tatsächlich für die Wasserversorgungsunternehmen?

Der Klimawandel hat für die Wasserversorgungsunternehmen zur Konsequenz, dass sie ihre technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinterfragen müssen und zwar im Hinblick darauf, ob sie den aktuellen und zukünftigen klimatischen Anforderungen Stand halten können. Sie fragen sich warum? Weil es am Ende des Tages  – wie so häufig – um die Frage der Haftung gehen wird, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen die Wasserversorgung nicht mehr gewährleisten kann und es bei seinen Kunden zu Schäden kommt.

Haftung minimieren!

Doch wie kann sich das Wasserversorgungsunternehmen vor Haftungsansprüchen schützen? Dies hängt zwar auch im Wesentlichen von der konkreten Unternehmensstruktur ab. In jedem Fall sollte das Wasserversorgungsunternehmen aber hinterfragen, ob nach dem Technischen Sicherheitsmanagement die Unternehmensaufstellung und -abläufe noch den aktuellen veränderten klimatischen Verhältnissen entsprechen.

Wasserversorgungsunternehmen sollten ermitteln, welche Kunden sie in ihrem Versorgungsgebiet versorgen und, ob sie in den Verträgen das Thema Versorgungsunterbrechung wegen Wasserknappheit überhaupt und – wenn ja – auch ausreichend geregelt haben. Wurde sich damit auseinander gesetzt was an vertraglichen Regelungen eigentlich bleibt, wenn Wasserknappheit rechtlich gesehen keine höhere Gewalt mehr darstellt?

Was steht eigentlich in den Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgungsunternehmen? Finden in allen Verträgen, die das Wasserversorgungsunternehmen mit seinen Kunden geschlossen hat, überhaupt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Anwendung? Was, wenn nicht, wie zum Beispiel bei Verträgen mit Industriekunden, Weiterverteilern oder für die Vorhaltung mit Löschwasser? Stichwort: Löschwasser! Wie ist eigentlich die Löschwasserbereitstellung bei Wasserknappheit geregelt? Gegenüber der Kommune bzw. Feuerwehr einerseits und den Kunden andererseits?

Welche weiteren Vorsorgemaßnahmen kann man perspektivisch ergreifen bzw. muss das Wasserversorgungsunternehmen ergreifen? Ist es möglicherweise sinnvoll, zusätzliche wasserrechtliche Gestattungen zu beantragen oder den Umfang der bestehenden Entnahmerechte zu erhöhen?

Ist unter Umständen eine tarifliche Preisanpassung mit verschiedenen Anreizmöglichkeiten eine Lösung?

Was tun, wenn das Wasser tatsächlich knapp ist?

Dabei stellt sich nicht nur technisch, sondern auch rechtlich die Frage, was überhaupt möglich ist. Und hier sagt der Jurist: Es kommt darauf an!

Neben der Aufforderung gegenüber der Bevölkerung Wasser zu sparen und beispielsweise die  Gartenbewässerung zu verbieten, liegt es nicht nahe in die Auseinandersetzung mit den Großabnehmern im Versorgungsgebiet, wie den Landwirten, zu gehen? Kann das Wasserversorgungsunternehmen den größten Industriekunden nicht einfach vom Netz nehmen, um zumindest die restlichen Kunden im Versorgungsgebiet versorgen zu können? Was ist mit diesem Industriekunden in den (entspannten Jahren zuvor) hierzu eigentlich genau vereinbart?

So vielfältig wie die Betroffenheit der Wasserversorgungsunternehmen sein kann, so vielfältig sind auch die Lösungsansätze.

Ansprechpartner BBH: Daniel Schiebold/Beate Kramer
Ansprechpartner BBHC: Christian Metelmann

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