Wer zahlt für den Fall, dass es mal brennt? Nordrhein-Westfalen ordnet die Löschwasserversorgung neu – Teil 1: Grundschutz

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Feuerwehr Löschen Auto wagen
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Wenn es brennt, dann kommt die Feuerwehr! Dieser Satz gehört zum Grundwissen eines jeden Kindes. Doch wer sorgt für das Löschwasser? Und ist Löschwasser gleich Löschwasser? Und natürlich die Frage, die wir uns alle immer wieder stellen: Wer bezahlt das eigentlich? Die Antworten hierauf ist nicht mehr ganz so kinderleicht…

Nordrhein-Westfalen hat letztes Jahr, um etwas mehr Klarheit zu schaffen, das Landeswassergesetz (LWG) umfangreich novelliert und das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst.

§ 38 LWG regelt, dass die Gemeinden in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen haben; das schließt nunmehr nach dem BHKG auch die Pflicht ein, eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung durch entsprechende Anlagen sicherzustellen. Nach unserer Auffassung bedeutet diese Klarstellung (nur), dass Hydranten und andere Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, welche auch oder überwiegend der angemessenen Löschwasserversorgung dienen, gleichwohl der Trinkwasserversorgung zuzuordnen sind.

Wer bezahlt nun für die Löschwasservorhaltung? Wenn‘s ums Geld geht, droht Streit, und so besteht auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) darüber noch immer keine Einigkeit. Immerhin ist für den Fall, dass Gebühren für die Wasserversorgung erhoben werden, die Sachlage klar geregelt. § 39 LWG sieht vor, dass die Kommunen Benutzungsgebühren unter der Maßgabe erheben, bei den Kosten auch alle Aufwendungen anzusetzen, welche die Kommunen durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Rahmen der Wasserversorgung entstehen. Zu diesen ansatzfähigen Kosten gehören nach dem Wortlaut des § 39 S. 2 LWG ausdrücklich die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem BHKG sicherstellen.

Aber was ist mit den Wasserversorgern, die keine Gebühren erheben, sondern Preise? Hierzu sagt das LWG nichts. Nach unserer Meinung kann hier nichts anderes als im Rahmen der Gebührenerhebung gelten. Der Wasserversorger, der Preise abrechnet und im Rahmen seiner Preiskalkulation freiwillig die strengeren Vorgaben des Kommunalabgabenrechts einhält, obwohl diese für ihn nicht anwendbar sind, hat nach unserer Auffassung auch einen „wasserdichten“ Preis. Schließlich hält er damit mehr ein als nur die Grundsätze öffentlichen Finanzgebarens, was nach der Rechtsprechung der einzig greifbare rechtliche Rahmen ist, der der Wasserpreiskalkulation gegeben ist. Private Wasserversorger gegenüber öffentlichen Wasserversorgern schlechter zu stellen und ihnen zu verwehren, ihre Kosten für die Löschwasservorhaltung in ihren Wasserpreis einzubeziehen, ist im Übrigen kaum begründbar und nicht gerechtfertigt. Die Frage, warum der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung kein Wort zu den Wasserpreisen verliert, ist nach unserer Einschätzung schlicht damit zu beantworten, dass er keine Befugnis hat, zu Wasserpreisen etwas zu regeln, denn anders als das Kommunalabgabenrecht ist das „Preisrecht“ Bundessache.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Sascha Köhler

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann empfehlen wir Ihnen den Beitrag „Neuordnung der Löschwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen?“, erschienen in: gwf-Wasser|Abwasser 02/2017, S. 75 ff.

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