Air Berlin beantragt Insolvenz: Was heißt das, und wie geht es weiter?

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Seit Mitte August ist Air Berlin insolvent. Sowohl die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG als auch ihre Komplementärin, die Air Berlin PLC, haben am 15.8. beim Amtsgericht Charlottenburg beantragt, über ihr jeweiliges Vermögen ein Insolvenzverfahren in der Verfahrensart der sog. Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) zu eröffnen. Zum vorläufigen Sachwalter für beide Gesellschaften hat das Gericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther bestimmt. Der Düsseldorfer Anwalt Dr. Frank Kebekus von Kebekus et Zimmermann soll die seit Jahren defizitäre Fluggesellschaft als Generalbevollmächtigter sanieren.

Der Insolvenzantrag wirkt sich rechtlich nicht unmittelbar auf etwaige Geschäftsbeziehungen aus: Die Gesellschaften sind nach wie vor über ihr eigenes Vermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt. Das heißt, es gelten keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Wirtschaftlich sieht die Sache natürlich anders aus. Denn für Unternehmen, die sich noch in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit den insolventen Gesellschaften befinden, bestehen erhebliche Risiken.

Stichwort: Forderungsausfall

Wer Forderungen gegen die beiden Gesellschaften besitzt, etwa nach Entgelten für Warenlieferungen, erbrachte Dienst- und Werkleistungen etc., die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht beglichen sind, dem droht der Ausfall. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten diese Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Sie gerichtlich geltend zu machen, wäre ausgeschlossen. Die zur Tabelle angemeldeten Beträge würden dann lediglich mit einem bestimmten Prozentsatz (Insolvenzquote) abgegolten – wenn überhaupt.

Stichwort: Insolvenzanfechtungsrisiko

Rechtshandlungen der Gesellschaften könnten vom späteren Sachwalter oder Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen (insbesondere Zahlungen). Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtung ist im Wesentlichen, dass die Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – also auch noch im derzeitigen Stadium – vorgenommen worden ist und einzelne Insolvenzgläubiger benachteiligt. Die Gefahr einer erfolgreichen Anfechtung ist für Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag (hier 15.8.2017) sowie nach diesem besonders groß. Dies gilt insbesondere, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Air Berlin oder von deren Insolvenzantrag hatte. Bei Zahlungen bedeutet eine erfolgreiche Anfechtung, dass die vereinnahmten Beträge unter Umständen verzinst und in vollem Umfang wieder herausgegeben werden müssen.

Wie können sich Geschäftspartner absichern?

Dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde, berechtigt einen Geschäftspartner der Airline für sich genommen nicht, bestehende Vertragsverhältnisse zu kündigen oder von diesen zurückzutreten. Gekündigt werden kann nur, sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt (z.B. fortgesetzte Verletzung von Zahlungspflichten). Zu beachten ist, dass es mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Geschäftsbeziehung einseitig zu beenden (§§ 103 ff. InsO).

Wird die Geschäftsbeziehung fortgeführt, sollte man sich absichern, etwa durch Abschluss einer Kongruenzvereinbarung, Anfordern von Vorauszahlungen oder die Erhebung der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB).

Welche Gefahren birgt die Kartellbeschwerde der Ryan Air?

Der irische Billigflieger Ryan Air hat Kartellbeschwerden an das Bundeskartellamt sowie an die Europäische Kommission gerichtet. Damit der Flugbetrieb einstweilen weitergehen kann, hat die Bundesregierung Air Berlin einen Übergangskredit in Höhe von 150 Mio. Euro gewährt, der durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt und durch eine Bundesbürgschaft abgesichert wird. Ryan Air ist der Ansicht, dass die Insolvenz ganz eindeutig arrangiert worden sei, um der Lufthansa eine schuldenfreie Übernahme von Air Berlin zu ermöglichen und hält die Kreditvergabe daher für beihilfewidrig. Die EU-Kommission hat zwischenzeitlich deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht bestätigt. Durch den Kredit werde die geordnete Abwicklung von Air Berlin gewährleistet, ohne nach Ansicht der Kommission den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen. Entscheidend sei, dass der Kredit nur in Tranchen ausgezahlt werde. Die Fluggesellschaft müsse daher wöchentlich ihren Finanzbedarf nachweisen und erhalte neue Kredittranchen erst dann, wenn alle Mittel aufgebraucht sind. Die Wettbewerbshüter verlangten jedoch, dass Deutschland sicherstellen müsse, dass der Kredit vollständig zurückgezahlt oder ein Abwicklungsplan für Air Berlin vorgelegt wird.

Eine kartellrechtliche Prüfung durch das Bundeskartellamt steht mangels Anzeige einer Übernahme durch einen Erwerber noch aus. Vielmehr laufen die Verhandlungen über die Zukunft von Air Berlin weiter – bis zum 15.9.2017 können sich Interessenten beim Generalbevollmächtigten der Air Berlin melden. Die kartellrechtliche Prüfung wird erst erfolgen können, wenn die Übernahmepläne feststehen und – mit hoher Wahrscheinlichkeit – gesondert für jede einzelne Flugverbindung erfolgen, wobei wohl der Wettbewerb um unterschiedliche Kundengruppen (Privatreisende, Geschäftsreisende und Charterflieger) auf den einzelnen Verbindungen berücksichtigt werden müsste.

Wie geht es weiter?

Eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte Medienberichten zufolge am 1.11.2017 fallen. Sieht das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung dann als nicht gegeben an, könnte es das Insolvenzverfahren auch in Form eines herkömmlichen Regelinsolvenzverfahrens eröffnen. Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann man keine  Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden bzw. zur Erfüllungswahl auffordern (§ 103 InsO). Daher gilt es zunächst diese Entscheidung abzuwarten.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Markus Ladenburger

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