Unternehmens- und Behördenauftritte im Internet: Ausgewählte „Dos & Don’ts“ bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen

(c) BBH
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Facebook, Twitter, Pinterest, Google+ und Co. – längst sind Social-Media-Plattformen zum festen Bestandteil des Alltags eines großen Teils der globalen Gesellschaft geworden. Was die Gesellschaft umtreibt, bewegt auch die Unternehmenswelt. Das Ziel ist leicht definiert: Unternehmen wollen dort präsent sein, wo sich ihre (potentiellen) Kunden ohnehin bereits aufhalten, wo in Sekundenschnelle Informationen ausgetauscht, wo unentwegt Meinungen und Trends gebildet und geprägt werden.

Erst vor wenigen Tagen hat Facebook zum ersten Mal überhaupt Nutzerzahlen für Deutschland veröffentlicht, die angeglich Aufschluss darüber geben sollen, wie viele Menschen alleine in Deutschland über mobile Endgeräte und über Computer tagtäglich die Dienste von Facebook nutzen. Demnach sind täglich mehr als 13 Mio. Nutzer mittels ihrer mobilen Endgeräte auf Facebook aktiv, insgesamt, wenn man alle internetfähigen Endgeräte einbezieht, sogar mehr 19 Mio. Nutzer. Auf einen ganzen Monat gerechnet nutzten mehr als 18 Mio. Nutzer den Dienst mobil; insgesamt mehr als 25 Mio. Nutzer. Auf welche Weise diese Daten berechnet wurden und was genau das Unternehmen unter einem „Nutzungsvorgang“ versteht, ist natürlich offen und darf durchaus kritisch hinterfragt werden.

Dennoch: Ob für Unternehmen der Energiebranche oder anderer Branchen, ob für Behörden, Kommunen oder staatseigene Unternehmen – Social-Media-Plattformen können ein wichtiges Kommunikationsmittel sein.

Wer sich die Vorzüge von Social-Media-Plattformen zunutze machen will, der muss jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so manches beachten.

Als Grundregel ist zu verinnerlichen, dass es gerade ihre große Dynamik und Flexibilität sind, die das Geschehen auf Social-Media-Plattformen prägen. Lob, ebenso wie Tadel und Kritik, gleich ob berechtigt oder nicht, können innerhalb kürzester Zeit veröffentlicht werden und sich unkontrollierbar verbreiten. Da kommt es darauf an, schnell reagieren zu können – entweder die Früchte zu ernten oder aber negative Tendenzen unverzüglich zu erkennen, aufzugreifen und das zugrundeliegende Übel zu beseitigen oder jedenfalls richtig zu stellen.

Wer beispielsweise eine „Fanpage“ auf Facebook betreiben will, der muss Weiteres beachten. Je nach Ausgestaltung der Seite kann die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG greifen. Dies hat etwa das LG Regensburg mit Urteil vom 31.1.2013 (Az. 1 HK O 1884/12) angenommen und bestätigt, dass Mitbewerber einen Verstoß dagegen rechtmäßig abmahnen können. Dabei ließ es das Gericht ausreichen, dass das beklagte Unternehmen den Facebook-Auftritt als Eingangskanal in ihre Webseite nutzte, auf der es wiederum ihre entgeltlichen Leistungen darstellte. Damit greife, so das Gericht, die Impressumspflicht aus § 5 TMG bezüglich solcher Facebook-Seiten, „die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass geschäftsmäßige Betreiber einer Fanpage auf einer Social–Media-Plattform in aller Regel auf diesen Seiten ein vollständiges Impressum bereit halten müssen. Überdies gilt natürlich auch hier, dass Unternehmen Verantwortlichkeiten begründen, wenn sie in der Öffentlichkeit agieren. Zudem müssen Unternehmen sich aber auch um Kommentare kümmern, die Dritte hinterlassen. „Das war ich nicht!“ reicht als Argument nicht aus, wenn beispielsweise Dritte Unwahrheiten oder Beleidigungen auf der eigenen Fanpage hinterlassen.

Ob als Energieversorgungsunternehmen, als Kommune oder als sonstiger Diensteanbieter – der Umgang mit den Besonderheiten von Social-Media-Plattformen will gelernt sein. Zunächst muss Klarheit darüber bestehen, welche Möglichkeiten durch die Nutzung dieser Medien überhaupt geschaffen und genutzt werden sollen. Eine andere Frage wiederum besteht darin, welche rechtlichen Anforderungen und gegebenenfalls auch Restriktionen hieran geknüpft sind.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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