Alle Jahre wieder – Verjährung am Stichtag 31.12.

(c) BBH
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Das Jahresende kommt mit schnellen Schritten auf uns zu und irgendwie hat man das Gefühl, dass die Tage jetzt kürzer sind, als vorher. Die Festtage wollen gut vorbereitet sein. Als ob man zu dieser Jahreszeit nicht schon genug zu tun hätte …

Bei den Energieversorgern ist dies die Zeit, wo die Kolleginnen und Kollegen vom Forderungsmanagement nicht zuletzt eine Frage umtreibt: Welche der noch offenen Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen von Kunden der letzten Jahre drohen zum 31.12. zu verjähren?

Die Verjährungsfrist von offenen Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, beispielsweise für Gas und Strom, beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das ist nach gefestigter Rechtsprechung im Falle dieser Verbrauchsabrechnungen dann der Fall, wenn der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, also fällig wird. Konkret bedeutet das: Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2013 fällig wurden und bislang noch nicht von Kunden beglichen worden sind, werden zum 31.12.2016 verjähren. Denn die dreijährige Verjährungsfrist von in 2013 fällig gewordenen Ansprüchen beginnt am Schluss des Jahres, also am 31.12.2013 um 24.00 Uhr. Die Verjährung setzt infolgedessen mit Ablauf der dreijährigen Frist am 31.12.2016 um 24.00 Uhr ein.

Sofern also noch Außenstände bestehen, die bereits im Jahr 2013 fällig geworden sind, sollte man noch bis zum 31.12.2016 aktiv werden, um die Verjährung zu hemmen – etwa durch eine Klage oder auch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Sonst beginnt das neue Jahr gegebenenfalls mit einem bösen Erwachen: Die Leistung ist erbracht, der Strom bzw. das Gas geliefert – aber das Entgelt dafür kann man sich in den Kamin schreiben.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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