Der letzte Akt eines langen Stücks? – Die Nichtvorlage an den EuGH bei Preisanpassungsrecht ist nicht verfassungswidrig

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Verstößt der Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn er die Frage, ob die Gewährung eines Preisanpassungsrechts in Grundversorgungsverträgen mit dem Europarecht vereinbar ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt? Bisher hat der BGH die Frage, ob die Gewährung eines Preisanpassungsrechtes im Rahmen der Grundversorgung über den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung mit den Transparenzanforderungen der EU-Gasrichtlinie 2003/55/EG vereinbar ist, nicht dem EuGH vorgelegt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ob dies gegen das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, das einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter gewährt. Antwort: Das tut es nicht.

Was steckt dahinter?

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 28.10.2015 (Az. VIII ZR 158/11 und Az. VIII ZR 71/10) dem Grundversorger ein Preisanpassungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewährt (wir berichteten). Diesen Weg hat der BGH gewählt, nachdem der EuGH die Preisanpassungsregelung in der AVBGasV als Verstoß gegen das Europarecht angesehen hatte. Im Hinblick auf diese ergänzende Vertragsauslegung hat der BGH keinen Anlass gesehen, den EuGH einzuschalten.

Einzelne Verbraucher haben gegen die Nichtvorlage zum EuGH Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht, die damit begründet wurden, dass der BGH ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die erste Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2971/15) hat eine Kammer des 1. Senats des BVerfG bereits am 17.9.2016 nicht zur Entscheidung angenommen, ohne Begründung. Auch die beim 2. Senat des BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1131/16) gegen den Beschluss des BGH (Beschl. v. 26.4.2016, Az. VIII ZR 76/13) wurde nun nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss wurde jedoch dieses Mal ausführlich begründet. Hiernach steht nunmehr fest: Die Nichtvorlage des BGH verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

BGH verstößt aber gegen Anspruch auf rechtliches Gehör

Allerdings sieht die 2. Kammer des 2. Senat des BVerfG gute Gründe dafür, dass der BGH den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, wonach das Gericht den Vortrag vollumfänglich aufzunehmen und rechtlich zu würdigen hat. Denn der BGH habe bei der Prüfung (Beschl. v. 26.4.2016, Az. VIII ZR 76/13), ob eine unmittelbare Anwendung der EU-Gasrichtlinie möglich wäre, die Voraussetzungen bzw. den hierzu unbestrittenen Tatsachenvortrag nicht beachtet. So könne sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Einzelne gegenüber Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten.

Bereits in den Vorinstanzen hatten die Verbraucher der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1131/16) unbestritten vorgetragen, bei dem beklagten Versorger handele es sich um ein kommunales Unternehmen, welches zu 100 Prozent im Eigentum der Gemeinde stehe. Nach Ansicht des BVerfG liegen daher konkrete Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem beklagten Versorger um eine vom Staat kontrollierte und jedenfalls mit besonderen Pflichten versehene Organisation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handeln könnte. Diese Anhaltspunkte habe der BGH in der angegriffenen Entscheidung (Az. VIII ZR 76/13) nicht gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt gegeben. Im Ergebnis war aber die Verfassungsbeschwerde dennoch unbegründet, da die Kläger auf die Gehörsrüge verzichtet hatten.

Was sich allerdings nicht aus den Feststellungen des BVerfG ergibt, wie die Frage tatsächlich rechtlich zu beantworten gewesen wäre. Insoweit wird allein das Fehlen der Auseinandersetzung gerügt, nicht die Nichtvorlage zum EuGH.

Wie geht es weiter?

Es scheint naheliegend, dass sich Verbraucher – jedenfalls für Preisanpassungen bis 2014 – künftig direkt auf Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55/EG berufen, sofern das preisanpassende Versorgungsunternehmen ein kommunales Unternehmen ist. So könnten sie versuchen, die „ergänzende Vertragsauslegung“ des BGH zu umgehen. Die Gerichte werden sich demzufolge mit den einzelnen Voraussetzungen einer unmittelbaren Geltung der EU-Gasrichtlinie auseinanderzusetzen haben. Die Voraussetzungen sind (1) die inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit der Richtlinienbestimmungen, (2) die nicht ordnungsgemäße Umsetzung in nationales Recht und (3) die Stellung von kommunalen Versorgern als Organisationen oder Einrichtungen im Sinne der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung. Ob dies am Ende tatsächlich den aus Verbrauchersicht gewünschten Erfolg haben wird – nämlich eine Verneinung des Preisanpassungsrechts – wird man abwarten müssen, sehr wahrscheinlich ist dies nicht.

Tatsächlich handelt es sich aber auch um eine Thematik, die sich mit der Neufassung der §§ 5, 5a StromGVV/GasGVV im Jahr 2014 erledigt hat. Hiermit wurden die europäischen Transparenzanforderungen erfüllt, so dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage kaum nur für ältere Preisanpassungen Relevanz haben kann.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Kristin Thole

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