Neue Vorgaben zur Sicherung vor Zahlungsausfällen für Netzbetreiber

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Beim Vertrieb ist ein straffes Forderungsmanagement bereits seit langer Zeit ein Thema. Im Netzbereich zeigen spätestens die Insolvenzfälle der vergangenen Jahre (wir berichteten), dass es auch hier dringend erforderlich ist. Während sich im Vertrieb, wegen der regelmäßig eher kleinen Beträge, erst eine hohe Anzahl von Kunden auswirkt, sind Forderungen des Netzbetreibers gegen einzelne Netznutzer sehr schnell sehr hoch. Daher ist es auch aus Netzbetreibersicht mittlerweile unumgänglich, kontinuierlich die Zahlungsströme zu überwachen und zeitnah auf ausstehende Forderungen zu reagieren.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Netznutzungsvertrag Strom (Az. BK6-13-042) die Bedingungen hierfür zum 1.1.2016 vereinheitlicht. Dann ist es z.B. nicht mehr möglich, eine einmalige Sicherheitsleistung zu fordern. Der Standardvertrag sieht unter § 11 Abs. 1 zukünftig nur noch die Vorauszahlung in begründeten Fällen als Sicherungsmittel vor. Obwohl fraglich ist, ob sie auch in einer Insolvenz standhält, wurde die einmalige Sicherheitsleistung in der Praxis häufig bevorzugt, da sie weniger aufwändig ist. Zukünftig werden Netzbetreiber diesen Mehraufwand nicht mehr vermeiden können, wenn sie sich vor Zahlungsausfällen von Netzkunden absichern wollen.

An anderer Stelle ist jedoch mit einer Vereinfachung zu rechnen. Der im Gas durch die Kooperationsvereinbarung VIII (KoV) verbindlich vorgegebene Lieferantenrahmenvertrag Gas soll mit der nächsten Aktualisierung in weiten Teilen an den Stromvertrag angeglichen werden.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger

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