Die EnWG-Reform, Teil 2: Verworrene buchhalterische Entflechtung

Das Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert. Wir zeigen, was der Gesetzgeber plant und was von der Reform zu halten ist. Teil 2 der Serie: Welche Probleme die künftigen Regeln zur buchhalterischen Entflechtung aufwerfen.

Energie erzeugen können viele, und wo viele Anbieter sind, da ist auch Wettbewerb. Energie transportieren kann dagegen nur, wer über ein Transport- bzw. Verteilernetz verfügt. Um den Markt zu stärken, will die EU für mehr Eigenständigkeit der Netzbetreiber gegenüber den Energieerzeugern sorgen – und dieses Ziel soll die aktuelle EnWG-Reform in die Tat umsetzen: Integrierte Unternehmen, die Energie herstellen und eigene Netze besitzen, müssen sich noch stärker als bisher entflechten.

Verteilernetzbetreiber sind weiterhin nur zur operationellen und gesellschaftsrechtlichen Entflechtung verpflichtet, wenn sie mehr als 100.000 angeschlossene Kunden haben. Die Verpflichtung zur buchhalterischen und informatorischen Entflechtung trifft aber nach wie vor alle Unternehmen. Diese De-Minimis-Regelung schützt kleinere Unternehmen vor dem unverhältnismäßigen Aufwand, der mit einer operationellen und gesellschaftsrechtlichen Entflechtung verbunden wäre. Allerdings gibt es auch unterhalb 100.000 angeschlossenen Kunden viele Unternehmen, die aus unterschiedlichen Gründen eine freiwillige rechtliche Entflechtung erwägen – aber dann schafft ihnen die Reform ein massives steuerliches Problem.

Teilbetriebsfiktion auch bei freiwilliger Entflechtung

Bei der Entflechtung müssen Wirtschaftsgüter auf den unabhängigen Netzbetreiber übertragen werden. Dabei würden eigentlich Steuern fällig werden. Dies wird dadurch vermieden, dass eine steuerlich privilegierte Teilbetriebsübertragung gesetzlich fingiert wird. Das gilt allerdings künftig nicht mehr für freiwillige Entflechtungen.

Diese Einschränkung sollte gestrichen werden. Denn damit wird für diesen Bereich ohne erkennbaren Grund ein Entflechtungshindernis geschaffen. Zudem ist die steuerliche Benachteiligung der unter die De-minimis-Regelung fallenden Energieversorgungsunternehmen weder mit dem Zweck der Steuerprivilegierung noch mit den Zielen des Entflechtungsregimes vereinbar.

Wirtschaftsprüfer im Dilemma

In Schwierigkeiten gerät durch die geplanten Vorschriften auch der Wirtschaftsprüfer eines integrierten Energieversorgers, der zur Entflechtung sein Transportnetz an einen unabhängigen Transportnetzbetreiber auslagert: Der Wirtschaftsprüfer muss einerseits über das, was er beim Blick in die Bücher dieses unabhängigen Netzbetreiber erfährt, Stillschweigen bewahren. Andererseits kann sich daraus ergeben, dass der Konzernabschluss seines Auftraggebers fehlerhaft ist – und dann ist er verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen.

Damit steckt der Wirtschaftsprüfer im Dilemma: Was immer er tut, er verhält sich rechtswidrig. Das kann kein Gesetz von ihm verlangen.

Unklare Klärung

Mit dem neuen § 6b will die EnWG-Novelle „Klarstellungen und Verbesserungen“ gegenüber der alten Rechtslage zur Frage der Rechnungslegung und Buchführung erreichen. Das gelingt aber nur teilweise. Eine Reihe von Auslegungsschwierigkeiten, die bereits im Rahmen der Vorgängerregelung § 10 EnWG a.F. diskutiert wurden, bleiben ungelöst:

  1. Erweiterung der nach wie vor zu engen Begriffsbestimmung für Energieversorgungsunternehmen: § 6b Abs. 1 und 2 EnWG-E (bisheriger § 10 Abs. 1 und 2 EnWG) führt dazu, dass für viele betroffene Unternehmen eine Rechnungslegung nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen muss, was oftmals nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  2. Unter die Angabepflicht des § 6b Abs. 2 EnWG-E sollten lediglich ungewöhnliche Geschäfte im Bereich der Energieversorgungstätigkeit fallen, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage des gesamten Unternehmens nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
  3. Klärung der Frage ob für Unternehmen, die die Anhangangabe nach § 285 Nr. 21 HGB machen, zusätzliche Angaben nach § 6b Abs. 2 EnWG-E entbehrlich sind.
  4. Klarstellung, ob ein einzelnes Unternehmen, das ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen darstellt, nach der Regelung des § 6b Abs. 3 EnWG-E i.V.m. § 3 Nr. 38 EnWG keine getrennten Konten für den Netzbereich zu führen hat.
  5. Änderung insoweit, als dass nur die rechtlichen Einheiten zur Entflechtung in der in-ternen Rechnungslegung verpflichtet sind, bei denen mindestens eine der in § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EnWG-E genannten Tätigkeiten vorliegt.
  6. Das geprüfte Unternehmen und nicht der Abschlussprüfer (Verschwiegenheitsverpflichtung!) soll dafür verantwortlich sein, den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden an die zuständige Regulierungsbehörde (Einhaltung des § 6b EnWG-E) zu übermitteln. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Ergänzungsband“ sollte in der Begründung definiert werden.

Ihre Ansprechpartner:
zum Stand der EnWG-Novelle u.a.: Prof. Christian Held
zur Entflechtung u.a.: Jürgen Gold/Dr. Jost Eder

Weitere Ansprechpartner zu Fragen rund um das Unbundling finden Sie z.B. hier, vertiefende Literatur z.B. hier.

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