Die EnWG-Reform, Teil 6: Gas geben bei der Energiewende

Das Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert. Wir zeigen, was der Gesetzgeber plant und was von der Reform zu halten ist. Teil 6 der Serie: Was die Gasnetze mit der Energiewende zu tun haben und was der Gesetzgeber für sie unternimmt.

Die Energiewende lässt auch die Gasnetze nicht unberührt: Einerseits kann Gas als Brückentechnologie den Übergang zu den Erneuerbaren Energien erleichtern, insbesondere als Speichermedium. Andererseits wird der Bedarf an fossilem Erdgas langfristig zurückgehen.

Die EnWG-Reform stellt sich den Fragen, die sich daraus für den Gassektor ergeben – wenngleich nicht allen: Eine Lücke klafft vor allem bei der Frage, was passiert, wenn Gasnetze rückgebaut werden müssen, weil sie sich nicht mehr lohnen. Und bei der Kostenverteilung für die Umstellung von L- auf H-Gas.

Volks- oder Betriebswirtschaft?

Die Gasnetzbetreiber müssen Netzanschlüsse vorhalten, soweit es ihnen wirtschaftlich zumutbar ist. Doch was heißt wirtschaftlich zumutbar? Bislang betrachtet die Rechtsprechung die Sache betriebswirtschaftlich: Solange die Kosten an irgendeiner Stelle wieder hereinkommen, ist der Betrieb wirtschaftlich zumutbar. Wenn sich die Kosten nur deshalb rechnen, weil die anderen Netznutzer dafür aufkommen, dann ist das zwar nicht unbedingt betriebs-, aber doch volkswirtschaftlich ein Problem: Das Netz ist teurer als nötig.

Der Gesetzgeber sollte die Chance der EnWG-Reform nutzen und den Netzbetreiber und Netznutzern eine belastbare Rechtsgrundlage geben für den Fall, dass Netzteile oder Netzanschlüsse rückgebaut werden müssen. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollte nach volkswirtschaftlichen Kriterien zu beantworten sein. Dies sollte der Gesetzgeber im EnWG klarstellen.

Alle für einen

Kosten entstehen den Gasnetzbetreibern auch durch die Umstellung von niedrigenergetischem L- auf höherenergetisches H-Gas. Nach § 19a EnWG-E müssen sie die dazu nötigen technischen Maßnahmen an den Anschlüssen, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten selbst bezahlen – dann aber werden diese Kosten auf alle Netze ihres Marktgebiets umgelegt.

Das ist dann sinnvoll, wenn das betroffene L-Gasnetz in einem großen Marktgebiet liegt, das beide Qualitäten übergreift: Denn dann werden die Kosten somit tatsächlich unter allen Netzbetreibern des Marktgebiets sozialisiert. In einem Marktgebiet, das nur aus L-Netzen oder nur aus H-Netzen besteht, wäre das nicht der Fall: Dann würden die Kosten entweder ohnehin entstehen (L-Netze) oder überhaupt nicht (H-Netze).

Daher sollte der Gesetzgeber nicht auf das Marktgebiet abstellen, sondern dafür sorgen, dass die Kosten über das ganze deutsche Netzgebiet umgelegt werden.

Kapazität vor Ort

Gasspeicher und Gaskraftwerke spielen für die Energiewende eine Schlüsselrolle. Das macht es notwendig, dass ihre Betreiber zur Ein- und Ausspeisung von Gas die entsprechenden Netzkapazitäten buchen können. Und wenn die Kapazitäten nicht reichen, müssen sie darauf bestehen können, dass diese entsprechend ausgebaut werden.

Ein solcher Anspruch besteht nach § 38, § 39 GasNZV aber nur gegenüber den Betreibern von Fernleitungsnetzen. Das macht keinen Sinn.

Der Gesetzgeber sollte daher im Rahmen der EnWG-Novelle auch die Gasnetzzugangsverordnung anpassen und dafür sorgen, dass Gasspeicher- und -kraftwerks-betreiber auch in regionalen und lokalen Netzen Kapazitäten reservieren bzw. den Ausbau der Kapazitäten fordern können.

Ihre Ansprechpartner:
zum Stand der EnWG-Novelle u.a.: Prof. Christian Held
zu Gas u.a.: Dr. Olaf Däuper/Klaus-Peter Schönrock

Weitere Ansprechpartner zu Fragen rund um Gas finden Sie z.B. hier, vertiefende Literatur z.B. hier und hier.

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