Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Popularklageverbot

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Dem rigide ausgestalteten deutschen Verwaltungsrecht stehen umfassende Änderungen ins Haus. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied (Rs. C-115/09), dass Umweltverbände nunmehr auch bei privaten Investitionsvorhaben die Einhaltung allgemeinschützender Normen des Umweltrechts gerichtlich einklagen können.

In Deutschland wachen im Wesentlichen nur die Fachbehörden darüber, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Wer ein Kraftwerk oder eine sonstige Anlage mit Umweltauswirkungen errichten will, muss sich deshalb mit den Genehmigungsbehörden abstimmen. Diese führen – unter formaler Beteiligung der Öffentlichkeit – eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Wenn danach der Genehmigungsbescheid kommt, kann gebaut werden. Private dürfen nur klagen, wenn sie – ob Nachbar oder Neider – eigene Rechte geltend machen können. So war bislang auch das Verbandsklagerecht ausgestaltet: Umweltverbände durften nur solche Umweltvorschriften im Klageweg durchsetzen, die auch einzelne Bürger zu einer Klage ebenfalls berechtigt hätten.

Diese Einschränkung für das Klagerecht gilt jetzt nicht mehr. Denn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.5.2011 gibt Umweltverbänden das Recht, alle Umweltschutzvorschriften im Klageweg überprüfen zu lassen, sofern sie ihren Ursprung im europäischen Umweltrecht haben. „Popularklage“ oder „Verbandsklage“ wird eine solche Klage genannt, die nicht im eigenen, sondern im Allgemeininteresse erhoben wird. Beruht eine Vorschrift hingegen auf deutschem Umweltrecht, bleibt das Klagerecht der Allgemeinheit weiterhin limitiert und die Verletzung subjektiver Rechte (z.B. durch Geruchs- oder Lärmbelästigungen) muss plausibel gemacht werden.

Die Popularklage ist ein scharfes Schwert. Denn dem Umweltschutzinteresse stehen Vertrauensschutz und Rechtsfrieden gegenüber. Verbindlich erscheinende Behördenentscheidungen können gekippt werden, wenn eine Umweltauswirkung durch den zuständigen Sachbearbeiter falsch bewertet wurde: Im EuGH-Verfahren ging es beispielsweise um die Nichtbeachtung der Stickstoffexposition einer Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese.

Gleichwohl bedeutet das Urteil nicht das Ende aller Infrastrukturprojekte. Projektträger müssen allerdings ihr Schicksal in die eigene Hand nehmen – bevor unumkehrbare Dispositionen getroffen werden. Das betroffene Unternehmen hatte – den negativen Ausgang des Verfahrens erahnend – vorgesorgt und noch während des Prozesses die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt. Unternehmen dürfen sich nicht mehr auf politische Zusagen und die Entscheidungen der Fachbehörden verlassen.

Man kann dem Urteil auch positive Seiten abgewinnen. Der jahrelange Streit und die Rechtsunsicherheit darüber, ob die Popularklage in Deutschland statthaft ist (oder eben nicht), ist beendet und Rechtssicherheit ist hergestellt. Umweltverbände können zudem auch eine positive Rolle in der Projektplanung übernehmen – denn sie können frühzeitig vor ökologischen Gefahren warnen und helfen, Verständnis für die unternehmerischen Belange in der Bevölkerung zu schaffen. Fest steht aber auch: Der Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese gebührt zukünftig ein fester Platz in der Projektplanung.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Dörte Fouquet

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