Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenerzeugung/-versorgung durch Netzbetreiber: Abwicklung im Lichte des EEG 2017

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Um die Förderkosten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufbringen zu können, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) mit seinem Ausgleichsmechanismus unverändert die EEG-Umlage vor. Sie fällt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die eigene Erzeugung und den eigenen Verbrauch von Strom an und ist in diesem Fall von den Netzbetreibern zu erheben.

Die Abwicklung der EEG-Umlage für die Eigenerzeugung/-versorgung fließt in den kommenden Wochen in die EEG-Jahresendabrechnung ein. Damit stellen sich aktuell wieder verschiedene Fragen zu den einzelnen Meldepflichten, -inhalten und -zeitpunkten. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen kurz vor dem Jahreswechsel 2018/2019 in neue Fassungen gebracht. Neue Regelungen – bspw. zu geringfügigen Stromverbräuchen Dritter oder zur Messung und Schätzung von Strommengen – könnten sich u. U. auch auf die Zuständigkeit der Netzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage auswirken. Die neuen Vorgaben zu KWK-Anlagen sind auch bei der Endabrechnung des Jahres 2018 zu beachten.

Informationen zu den konkreten Veranstaltungsinhalten finden Sie hier/Anmeldung.

Folgende Termine bieten wir an:

25.3.2019/Stuttgart,
4.4.2019/Köln und
10.4.2019/Berlin.

Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Carmen Ossig gerne zur Verfügung.

Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.

Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.

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