Singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV – Prüfung und Umsetzung in der Praxis

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Auf Grund neuer Rechtsprechung häufen sich derzeit die Anfragen von energiewirtschaftlichen Beratungsunternehmen, die deutschlandweit für verschiedene Letztverbraucher in Niederspannung versuchen, von Netzbetreibern individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV für die Zukunft und Vergangenheit zu fordern. Die „ins Feld geführte“ Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf die Niederspannung und Letztverbraucher, sondern auf höhere Spannungsebenen und das Verhältnis zwischen Netzbetreibern. Eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf die Niederspannung erscheint also zweifelhaft.

Die Regulierungsbehörden haben zu individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 3 StromNEV in der Niederspannung derzeit noch keine einheitliche verbindliche Linie gefunden. Während sich die Regulierungskammer Bayern deutlich gegen die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 StromNEV in der Niederspannung ausgesprochen hat und die Bundesnetzagentur informell mitgeteilt hat, dies zu unterstützen, hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg jüngst Stellung bezogen und vertritt die konträre Rechtsauffassung. Auch über die Niederspannung hinaus ist gerade Bewegung in der Sache, so z.B. bei nachgelagerten Netzbetreibern als Netznutzer.

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Folgende Termine bieten wir an:

15.5.2018/Stuttgart

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