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Strom aus Erneuerbaren Energien wird immer häufiger direkt vermarktet und nicht gegen fixe Vergütung ins Netz eingespeist. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014), das die Direktvermarktung teilweise zur Pflicht macht, hat diese Entwicklung weiter beschleunigt. Und das belegen auch die Statistiken, die zeigen, dass die Direktvermarktung weiterhin zunimmt und attraktiv ist. Mit der Stärkung der Direktvermarktung ist aber im EEG 2014 auch eine neue Pflicht eingeführt worden: EEG-Anlagen, deren Strom über die Marktprämie gefördert werden soll, müssen zwingend fernsteuerbar sein. Diese Pflicht galt zunächst nur für Neuanlagen, also Anlagen, die seit dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind. Die Fernsteuerbarkeit wird ab dem 1.4.2015 aber auch für alle Bestandsanlagen verpflichtend, wenn für den Strom die Marktprämie beansprucht wird. Diese Pflicht versteckt sich in einer der vielen Übergangsregelungen des EEG 2014 (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014). Sie gilt unterschiedslos für alle erneuerbaren Energien – entscheidend für die Pflicht ist also die Vermarktungsform des Stroms. Wer die Pflicht nicht umsetzen kann, wird zukünftig nicht mehr mit Marktprämie vermarkten können.
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