In welchen Fällen das gesetzlich für Energielieferverträge vorgesehene Kündigungsrecht der Kunden nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG für „einseitige Änderungen“ durch den Lieferanten erforderlich ist, ist aktuell umstritten. Der BGH hat sich hierzu aktuell im sog. „Stromio-Urteil“ geäußert. Dabei hat der BGH die im Streit stehende Klausel als unwirksam verworfen, weil sie als einseitiges...
4. September 2017
„Stromio-Urteil“ des BGH: Erste Aussagen zu separiertem Preissystem
04September