Eine Erlaubnis, Strom steuervergünstigt zu verwenden (§ 9 Abs. 3 StromStG), erlischt, wenn ihr Inhaber mit einem anderen Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen wird. Das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen kann die Erlaubnis nicht einfach übernehmen: Sobald die Verschmelzung im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als hinfällig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem...
3. Februar 2012
Verschmelzung kann stromsteuerrechtliche Erlaubnis kosten
03Februar