Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt nicht nur den Rollout intelligenter Messsysteme, sondern auch den Bestandsschutz nach § 19 Abs. 5 MsbG. Diese Vorschrift gibt grundzuständigen (und wettbewerblichen) Messstellenbetreibern die Möglichkeit, auch zukünftig Messsysteme einzubauen, die nicht nach dem MsbG zertifiziert sind, und diese bis zu acht Jahre ab Einbau zu nutzen. Messsysteme sind...
7. März 2017
Energiemesswesen: Bestandsschutz nach § 19 Abs. 5 MsbG für nicht zertifizierte Messsysteme
07März