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Voller Vorsteuerabzug für eine Führungsholding besteht nur, wenn eingeworbenes Kapital nicht außer Verhältnis zum Beteiligungserwerb steht

Kann eine Holding-Gesellschaft Vorsteuer abziehen, wenn sie ihren Tochtergesellschaften Leistungen in Rechnung stellt? Das kann sie, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 6.4.2016, Az. V R 6/14), die erneut bekräftigt (BFH, Urt. v. 19.1.2016, Az. XI R 38/12), dass eine Führungsholding unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Führungsholding ist vorsteuerabzugsberechtigt und die deutschen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind europarechtswidrig

Die deutschen Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind mit den Vorgaben des Europarechts nicht vereinbar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden (Urt. v. 16.7.2015, C‑108/14, C‑109/14), nachdem ihm der Bundesfinanzhof (BFH) Fragen zum Vorsteuerabzug und zur umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt hatte (v. 11.12.2013, XI R 17/11; XI R 38/12).

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