Alle Kaufleute, die handelsrechtlich oder steuerlich zur Buchführung verpflichtet sind und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs zum Bilanzstichtag Bestandsaufnahmen vornehmen (die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO). Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der...
19. Dezember 2018
Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag
19Dezember