Wer als Unternehmer Bauhandwerker beschäftigt, muss dem Staat helfen, seine Steueransprüche abzusichern. § 48 EStG verlangt, an der Vergütung für die Bauleistung an einem Bauwerk einen besonderen Steuerabzug vorzunehmen. Er darf nur 85 Prozent an den Bauunternehmer auszahlen. Die restlichen 15 Prozent muss er für dessen Rechnung an das für diesen zuständige Finanzamt anmelden und abführen.
6. September 2018
Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen
06September