Rechnungen kann man rückwirkend berichtigen. Sie gilt dann in der berichtigten Form auch für den Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 20.10.2016, Az. V R 26/15) und damit seine Rechtsprechung im Anschluss an ein Urteil (Urt. v. 15.09.2016, Az. C-518/14) des Gerichtshofs der Europäischen Union...
13. März 2017
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich
13März