Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anforderungen an Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, präzisiert. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4 Mio. € + 19 % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €“. Das Finanzamt und ihm folgend der BFH lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung...
12. September 2012
Vorsteuerabzug: Rechnung muss erbrachte Leistung identifizieren
12September