Wer im Freibad arbeitet, hat in der Regel nur in den Sommermonaten etwas zu tun. Deshalb liegt es nahe, solche Mitarbeiter trotz Daueranstellung nur in dieser Zeit zu beschäftigen und zu vergüten. Geht das rechtlich überhaupt? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich verkündeten Urteil (v. 19.11.2019, Az. 7 AZR 582/17) – jedenfalls dann, wenn außerhalb der Saison kein...
10. Dezember 2019
Begrenzt ist nicht befristet – Das BAG eröffnet neue Wege zur Saisonarbeit in Freibädern
10Dezember