Das Jahresende nähert sich, und daher wird es wieder Zeit für eine Erinnerung: Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen dies zum Ende des Wirtschaftsjahres tun (die Inventurvorschriften ergeben sich aus den §§ 240, 241 HGB und den §§ 140, 141 AO). Ohne eine solche...
16. Dezember 2015
Inventur am Bilanzstichtag: Was man wissen und beachten muss
16Dezember