Für Versorger gibt es seit Jahresbeginn eine neue Rechtspflicht: Sie müssen in ihren Stromrechnungen an bestimmte gewerbliche Letztverbraucher Steuerbegünstigungen nach § 9 StromStG ausweisen. Das ist die Folge einer Änderung von § 4 Abs. 7 StromStV mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2018 (wir berichteten). Dies soll die Transparenz für Letztverbraucher und Hauptzollämter verbessern.
22. Februar 2018
Neue Pflicht für Versorger: Begünstigungen bei Stromsteuer auf Rechnung ausweisen
22Februar