Ab dem neuen Jahr müssen stromkostenintensive Unternehmen, die über einen Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung verfügen, die begrenzte EEG-Umlage direkt mit dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abrechnen. Gleiches wird aller Voraussicht nach auch für die reduzierte KWK-Umlage gelten.