Das Finanzamt kann festgesetzte Zinsen erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 227 AO). Unbilligkeit ist gegeben, wenn zwar der Wortlaut einer Vorschrift erfüllt ist, aber die Erhebung von Zinsen dem Zweck und der Wertung der zugrunde liegenden Vorschrift zuwiderläuft. Hierzu hat unlängst das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eine interessante Entscheidung...
25. Februar 2019
Kein Erlass von Nachforderungszinsen bei Nichtbeachtung des Reverse-Charge-Verfahrens
25Februar