Wird ein Grundstück verkauft, wird im Normalfall keine Umsatzsteuer fällig. Der Verkäufer kann aber darauf verzichten, wenn dies in Hinblick auf seinen Vorsteuerabzug vorteilhaft ist. Wann muss dieser Verzicht stattfinden? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil (Az. XI R 40/13) gefällt, das die Grenzen für einen solchen Verzicht relativ eng zieht.
13. April 2016
Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden
13April