Bilanzierende Unternehmer haben die Wirtschaftsgüter, die in ihrer Bilanz ausgewiesen sind, zu bewerten. Das gilt auch für Verbindlichkeiten. Wenn sie unverzinslich sind und keine Anzahlung oder Vorleistung darstellen, dann sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, dass sie mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen sind.
21. März 2019
Abzinsung von Verbindlichkeiten: BFH klärt die Voraussetzungen
21März