TagV R 42/09

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind (siehe BMF, Schr. v. 2.1.2014, Az S 7300/12/10002:001). Nur wenn sie zumindest teilweise zum Unternehmensvermögen zugeordnet sind, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

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