Einer Kommune steht es uneingeschränkt frei, ihren Öffentlichen Personen- und Nahverkehr (ÖPNV) mit eigenen Beteiligungsgesellschaften (interner Betreiber) zu organisieren. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung (Az. Verg 14/15) des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 31.3.2016 . In dem Beschluss wird die Direktvergabe des öffentlichen Personenbeförderungsauftrags der Stadt Augsburg an ihr eigenes kommunales Verkehrsunternehmen für rechtmäßig erklärt. Es dürfte sich dabei um die erste obergerichtliche Bestätigung einer Direktvergabe nach EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 im Anwendungsbereich des neuen § 8 Abs. 3 PBefG handeln. Der Beschluss hat damit über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die Verteidigung öffentlicher Verkehrsunternehmen im Marktzugangsverfahren nach VO (EG) Nr. 1370/2007 und Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie für die Gestaltung rechtskonformer öffentlicher Dienstleistungsaufträge.
Verfassungsrecht
Gesetzlicher Mindestlohn – eine Bestandsaufnahme nach sechs Monaten
Seit Beginn dieses Jahres gilt bekanntlich in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro. Rund 3,7 Mio. Beschäftigte im Niedriglohnsektor haben nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hiervon profitiert. Deutschland ist das 22. EU-Land, das einen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt hat. Gut ein halbes Jahr ist seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ins Land gegangen – jetzt ist eine erste Bestandsaufnahme möglich.
Das neue Tarifeinheitsgesetz: Kein Allheilmittel gegen Streiks in Einrichtungen der Daseinsvorsorge
Die Streikkaskaden bei der Deutschen Bahn haben die Nerven vieler Bürger strapaziert, genauso wie die Arbeitskämpfe bei Post, Luftfahrt und Kinderbetreuungseinrichtungen. Doch jetzt hat die Große Koalition das umstrittene Tarifeinheitsgesetz auf den Weg gebracht, das am 12.6.2015 den Bundesrat durchlief und bereits im Juli in Kraft treten soll. Ob das Gesetz verfassungsmäßig ist, wird bekanntlich angezweifelt. Doch selbst wenn ja: Ist die Hoffnung vieler Interessenvertreter und Bürger berechtigt, dass solche Streiks, die zentrale Versorgungsbedürfnisse der Bürger empfindlich stören und vor allem unbeteiligte Dritte betreffen, künftig erschwert werden? Oder sind weitere gesetzliche Spielregeln zumindest für den Bereich der Daseinsvorsorge nötig, wie sie die Bayerische Staatsregierung gerade vor wenigen Tagen in den Bundesrat eingebracht hat?
Kommunale Selbstverwaltung in lokalen Belangen – ein Interview mit Prof. Dr. Joachim Wieland
Hoch ging es her auf der AK- REGTP-Regulierungskonferenz am 9.6.2015 in Berlin. Ein Grund für die Aufregung der knapp 200 Teilnehmer war das für Kommunen immer wieder heiße Thema Konzessionsvergaben. Klare Worte hat zum Beispiel Prof. Dr. Joachim Wieland in seinem Vortrag gefunden. Der Energieblog hat es sich nicht nehmen lassen, mit ihm Nachgang ein Interview zu führen. Prof. Wieland, der nach Stationen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), an den Universitäten in Bielefeld und Frankfurt/Main heute den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bekleidet, hat sich dankenswerterweise die Zeit genommen.
Unser Tag der Konzessionen (Teil 2): Erste Arbeitsfassung zum Referentenentwurf des BMWi zu Konzessionsvergaben – weniger statt mehr Rechtssicherheit
Heute ist bei Ihrem DerEnergieblog.de bekanntlich der Tag der Konzessionen und Netzübernahmen. Wir berichten über den Tag verteilt über die heutigen Zustände und die, die in der Pipeline sind. Teil 1 unserer Serie beschäftigte sich mit der Sicht von Bundeskartellamt (BKartA) und Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Thema. Teil 2 zeigt nun, mit welchem Drehbuch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Stakeholder „auf die Bretter schicken möchte“. Kritiker meinen, dieses Bild darf wörtlich genommen werden … So sieht es aus:
Das BMWi hat die erste Arbeitsfassung eines Referentenentwurfs zur Änderung von § 46 EnWG vorgelegt. Darin geht es um die Probleme bei der Vergabe von Gas- und Stromnetzkonzessionen und der Übergabe der Netze vom Alt- an den Neukonzessionär. Die Probleme sind bekannt – doch leider trägt der Referentenentwurf nicht viel dazu bei, sie zu lösen. Er führt nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern wirft vielmehr weitere Rechtsfragen auf. Damit läuft er den Festlegungen im Koalitionsvertrag diametral entgegen.
Der kommunale Gestaltungsspielraum bei der Konzessionsvergabe wird nicht bestätigt oder gar erweitert, sondern gegenüber der derzeitigen Rechtsprechung weiter eingeschränkt. Der durch die Rechtsprechung der letzten drei Jahre – ausgehend von einem falschen Verständnis der Gesetzeslage – eingeschlagene Weg wird nicht nur weiter beschritten, sondern dabei werden auch noch ein paar Gänge zugelegt. Eine europarechtlich mögliche Inhouse-Vergabe an kommunale Unternehmen wird nicht zugelassen. Vielmehr könnten angesichts der vorgesehenen Regelungen zu den Auswahlkriterien wohl überhaupt keine kommunalen Interessen bei der Konzessionsvergabe mehr berücksichtigt werden, was bisher zulässig war.
Unser Tag der Konzessionen (Teil 1): Die zweite Auflage des Leitfadens zur Konzessionsvergabe, und was von ihr zu halten ist
Das Thema der Komzessionsvergaben ist nicht neu. Ebenso wenig wie das der Netzübernahmen. Jeder weiß. Die kommunale Selbstverwaltung ermöglicht die Entscheidung einer Kommune darüber, wer in ihrem Gemeindegebiet die Bürger mit Strom und Gas versorgt. „Nach welchen Kriterien die Gemeinde ihre Auswahlentscheidung zu treffen hat, wird nicht bestimmt. … Die Kommunen können auch künftig frei entscheiden, ob die Versorgung durch ein eigenes Stadtwerk oder ein anderes Unternehmen erfolgen soll.“, sagte noch die Begründung zum 1998er Energiewirtschaftsgesetz (BT-Drs. 13/7274, 21, 32). So einfach ist es heute nicht mehr; von unerträglicher Rechtsunsicherheit ist die Rede, Verfassungsrechtsexperten beklagen eine unzulässige Beschränkung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.
Heute ist unser Tag der Konzessionen und Netzübernahmen. Wir berichten über den Tag verteilt über die heutigen Zustände und die bekannt gewordenen Pläne. Teil 1 beschäftigt sich mit der Sicht von Bundeskartellamt (BKartA) und Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Thema:
Am 22.5.2015 haben das BKartA und die BNetzA eine zweite, überarbeitete Auflage ihres Gemeinsamen Leitfadens zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers veröffentlicht. Die Erstauflage des Leitfadens von 2010 zu überarbeiten war angesichts der zahlreichen Gesetzesänderungen und Urteile zu Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen, die in der Zwischenzeit ergangen waren, auch dringend nötig. Schade ist aber, dass die zweite Auflage des Leitfadens sich an vielen Stellen darauf beschränkt, die aktuelle Rechtsprechung wiederzugeben, ohne sich mit ihr kritisch auseinanderzusetzen. Auch vermisst man konkrete Aussagen zu weiterhin ungeklärten Streitfragen. Insofern wird der ohnehin rechtlich unverbindliche Leitfaden auch seiner bezweckten Funktion als „Auslegungs- und Anwendungshilfe“ nur eingeschränkt gerecht.
Frischer Wind im Norden: Schleswig-Holstein und Niedersachsen novellieren ihr kommunales Wirtschaftsrecht
Für Kommunen im hohen Norden soll künftig manches einfacher werden: Die rechtlichen Hürden für gemeindliches Wirtschaften sollen niedriger, das Anzeigeverfahren gegenüber der Kommunalaufsicht einfacher und zudem die demokratische Kontrolle der Unternehmen durch die Kommunen stärker werden. Insbesondere soll hierdurch Kommunen ermöglicht werden, sich energiewirtschaftlich sowie in der Telekommunikation zu betätigen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holstein vor.
Über Quoten, Possen und Torheiten: Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Vorab in eigener Sache: Unsere Kolleginnen haben uns Männern gestattet, einen Blog über die geplante „Frauenquote“ (wir relativieren dies sofort) im Aufsichtsrat zu schreiben. Das belegt unser Verständnis von Unternehmenskultur. Fachliche Kompetenz und Vertrauen sind geschlechtsneutral. Zur Sache: Am 30.3.2011 haben 30 Dax Unternehmen eine gemeinsame Selbstverpflichtung abgegeben, wonach der Frauenanteil in den Führungsgremien erhöht werden soll. Die einzelnen Verpflichtungen weichen deutlich voneinander ab. Manche Unternehmen streben einen Anteil bis zu 14 Prozent an, andere bis zu 35 Prozent. Dem Gesetzgeber genügte dies nicht und so entschloss er sich, eine zwingende Frauenquote in Aufsichtsräten einzuführen. Nach intensiven Diskussionen grenzte der Referentenentwurf seinen Anwendungsbereich ein. Danach unterliegen Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen einer „Geschlechterquote“ von 30 Prozent. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz geht davon aus, dass die geplante Neuregelung 108 Unternehmen betrifft. Sie haben die Quote ab 2016 sukzessive für die neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten zu beachten. Dies wirkt fast wie eine Entschuldigung. Der Gesetzgeber rechtfertigt sein Gesetz damit, dass es nur auf eine geringe Anzahl von Unternehmen anzuwenden sein wird.
Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Dass man die Gewerbesteuer nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abziehen kann, steht im Einklang mit dem Grundgesetz (GG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) festgestellt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 b EStG festgelegt hat, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie kann somit bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Haftung der Kernkraftwerksbetreiber langfristig sicherstellen
Die Chefs der drei großen Energieversorger E.ON, RWE und EnBW wollen ihr gesamtes deutsches Atomgeschäft inklusive der Atommeiler an den Bund übertragen. So ist es der aktuellen Presse zu entnehmen. Was beinhaltet der Vorschlag genau, und was steckt dahinter?
Dem Vorschlag zufolge sollen die Kernkraftwerke in eine öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes eingebracht werden. Diese soll die Kraftwerke bis zum endgültigen Ausstieg aus der Kernenergie im Jahr 2022 betreiben und anschließend für den milliardenteuren Abriss der Kraftwerke und Entsorgung der radioaktiven Abfälle verantwortlich sein. Die Kernkraftwerksbetreiber wollen zudem Rückstellungen in Höhe von über 30 Mrd. Euro, die sie bislang für Abriss und Entsorgung gebildet haben, in diese Stiftung als Finanzpolster einbringen. Zudem wollen sie auf angebliche Entschädigungsansprüche (wir berichteten) gegen den Staat infolge des Atomausstiegs nach Fukushima und angebliche Ansprüche auf Rückerstattung der Kernbrennstoffsteuer verzichten. Im Gegenzug soll der Staat – und damit letztendlich der Steuerzahler – jedoch auch sämtliche zukünftigen Folgekosten der Kernenergienutzung übernehmen.