Am 9.3.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung fortgesetzt (Az. C-580/19), nach der Rufbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeiten gelten können. Um ernsthafte Konsequenzen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber darauf achten, in der Arbeitszeitgestaltung den richterlichen Anforderungen gerecht zu werden.
11. März 2021
Der EuGH setzt seine Rechtsprechung fort: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
11März