Seit September 2016 sind die Regulierungsbehörden verpflichtet, bestimmte Daten zu Netzbetreibern auf ihrer Internetseite in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen (§ 31 Abs. 1 ARegV), vgl. BR-Drs. 296/16; BGBl. I 2016 Nr. 44, S. 2147). Auf diese Vorschrift und die Rechtsprechung dazu berufen sich gelegentlich auch Dritte, die bei den Netzbetreibern Netzdaten erheben wollen. Müssen die...
4. Januar 2018
Kein Anspruch von Unternehmen auf Herausgabe von Netzdaten
04Januar